Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_636/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Justification of Legal Aid Request Rejection

Geschäftsnummer 4A_636/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who requested free legal aid for a settlement procedure initiated against another party. The local litigation authority dismissed this request, citing that the legal claims lacked a reasonable chance of success and subsequently ordered the individual to pay a deposit of CHF 2,000. An appeal against this decision to the appellate court was also rejected. The individual then sought to contest the appellate court's decision at a higher level, but failed to adequately address the reasons for the previous decisions in their appeal, leading to the dismissal of their case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification of Legal Aid Request Rejection: The local litigation authority dismissed this request, citing that the legal claims lacked a reasonable chance of success and subsequently ordered the individual to pay a deposit of CHF 2,000. An appeal against this decision to the appellate court was also rejected. The individual then sought to contest the appellate court's decision at a higher level, but failed to adequately address the reasons for the previous decisions in their appeal, leading to the dismissal of their case.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege fristlose Entlassung Rückzug des Rechtsbegehrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this provision due to insufficient justification of the grievances.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the collection of court costs in this specific instance.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny the respondent compensation for party costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_636/2017

Urteil vom 8. Januar 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegner,

B.________,

Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 1. November 2017 (BEZ.2017.38).

In Erwägung,

dass die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 28. Juli 2017 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in einem von ihm gegen den Verfahrensbeteiligten eingeleiteten Schlichtungsverfahren infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- ansetzte;

dass Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. November 2017 abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 erklärte, den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. November 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklicherhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. November 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz den Zweck des Schlichtungsverfahrens verkannt und sein Gesuch zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet haben soll (vgl. zur Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit im Schlichtungsverfahren Urteil 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 3.2.2);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird;

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nichteingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann