X v. Cantonal Court Regarding Extension of Cost Advance Payment and Substantive Requirements for Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decree issued by a regional court in Bern, which mandated the individual to pay a fee in order to proceed with an appeal process. The appellant submitted multiple entries to the Swiss Federal Tribunal challenging the regional court's decision and requesting free legal aid. However, the Federal Tribunal found that the appellant's submissions failed to adequately address specific legal arguments necessary for a valid appeal, leading to the conclusion that the complaint was insufficiently substantiated. Consequently, the Tribunal decided not to pursue the case further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; X v. Cantonal Court Regarding Extension of Cost Advance Payment and Substantive Requirements for Appeal: The appellant submitted multiple entries to the Swiss Federal Tribunal challenging the regional court's decision and requesting free legal aid. However, the Federal Tribunal found that the appellant's submissions failed to adequately address specific legal arguments necessary for a valid appeal, leading to the conclusion that the complaint was insufficiently substantiated. Consequently, the Tribunal decided not to pursue the case further.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to obviously insufficient reasoning.
Waiver of court costs in exceptional circumstances, making the request for fee exemption moot.
No party compensation was awarded in the final order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_636/2016
Urteil vom 22. November 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Esther Wyss Iff,
Regionalgericht Oberland,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand; Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 7. Oktober 2016.
In Erwägung,
dass der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Bern der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 eine Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung ansetzte, um im Beschwerdeverfahren ZK 16 455 POB einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens auf ihre Beschwerde für den Fall der Nichtbezahlung innerhalb der Frist ( Art. 101 Abs. 3 ZPO );
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingaben vom 4., 7./8. und 15. November 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung derselben verlangte;
dass die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingaben vom 4., 7./8. und 15. November 2016 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, indem die Beschwerdeführerin darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung inwiefern verletzt haben soll;
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen), weshalb die Verweise der Beschwerdeführerin auf ihre zahlreichen Beschwerdebeilagen unbeachtet bleiben müssen;
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer