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4A_636/2009 KI-generiert

Summary dismissal employment dispute; late and unsubstantiated appeal dismissed for failure to meet mandatory deadline and reasoning requirements under Federal Supreme Court Act.

Geschäftsnummer 4A_636/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the claimant's appeal for failure to meet procedural requirements, ordering the claimant to pay court costs of CHF 500. The underlying dispute involved a claim for summary dismissal from employment, where the Cantonal Court of Graubünden had overturned a lower court decision and declined to hear the case. The appellant filed an unsubstantiated objection within the appeal deadline and only later, after the deadline had expired, submitted a request for a formal appeal procedure with proper grounds. The Court held that under Articles 42(1) and 100(1) of the Federal Supreme Court Act, an appeal must be filed within the 30-day deadline with both a request and complete reasoning, and non-compliance results in dismissal without the possibility of a cure period.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 43 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Summary dismissal employment dispute; late and unsubstantiated appeal dismissed for failure to meet mandatory deadline and reasoning requirements under Federal Supreme Court Act: The underlying dispute involved a claim for summary dismissal from employment, where the Cantonal Court of Graubünden had overturned a lower court decision and declined to hear the case. The appellant filed an unsubstantiated objection within the appeal deadline and only later, after the deadline had expired, submitted a request for a formal appeal procedure with proper grounds. The Court held that under Articles 42(1) and 100(1) of the Federal Supreme Court Act, an appeal must be filed within the 30-day deadline with both a request and complete reasoning, and non-compliance results in dismissal without the possibility of a cure period.

Schlagwörter

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Fristlose Entlassung verspätete Einreichung Verspätungsausschluss verspätetes Fristerstreckungsgesuch Versäumung der gesetzlichen Frist Beschwerdelegitimation Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to dismiss the appeal by simplified procedure for lack of proper reasoning and because it was filed after the deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_636/2009

Urteil vom 4. Januar 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Lardi.

Gegenstand

Fristlose Entlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 12. Oktober 2009.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 12. Oktober 2009 den vorangegangenen Entscheid des Bezirksgerichts Bernina vom 7. August 2008 aufhob und auf die Klage der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer diesem, ihm nach seinen Vorbringen am 4. Dezember 2009 zugestellten Urteil mit nicht motivierter Eingabe an das Bundesgericht vom 3. Dezember 2009 "widersprochen" hat;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 auf die nicht erstreckbare Frist für die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 100 Abs. 1 BGG und auf die Begründungsanforderungen nach Art. 42 und 106 Abs. 2 BGG hingewiesen wurde, denen die Eingabe vom 3. Dezember 2009 nicht genüge, wie auch darauf, dass auf Beschwerden, die den erwähnten Anforderungen nicht genügten, im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werde;

dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 17. Dezember 2009 mitzuteilen, ob er die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens wünsche;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 mitteilte, er wünsche ein formelles Beschwerdeverfahren, und bestätigte, er fechte das Urteil vom 12. Oktober 2009 an;

dass der Beschwerdeführer gleichzeitig erklärte, in der Eingabe vom 3. Dezember 2009 fälschlicherweise ausgeführt zu haben, dass ihm das angefochtene Urteil am 4. Dezember 2009 zugestellt worden sei, er das Urteil aber in Wahrheit am 4. November 2009 empfangen habe, was nach den Akten zutrifft;

dass damit die Frist nach Art. 100 Abs. 1 BGG zur Einreichung einer Beschwerde gegen das angefochtene Urteil am 4. Dezember 2009 abgelaufen ist;

dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), ansonsten auf die Beschwerde ohne weiteres nicht eingetreten wird, d.h. ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Antragstellung und Begründung ( BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);

dass der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten innerhalb der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat, die einen Antrag und eine Begründung enthielte;

dass demzufolge auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner nach Fristablauf eingereichten Eingabe vom 17. Dezember 2009 und in weiteren angekündigten Eingaben unberücksichtigt bleiben müssen;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer