Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_635/2018 KI-generiert

Limited Liability Company v. Bank Regarding Asset Release and Valid Assignment

Geschäftsnummer 4A_635/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A company established in Dubai brought a case against a Swiss bank in Zurich, seeking the release of assets held in an account, which had been frozen due to management changes and conflicting instructions concerning the assets. The claimant argued that several asset transfers to a third party were invalid and demanded access to its funds. Initially, the Commercial Court of Zurich issued temporary measures preventing the bank from acting on the contested assets, but eventually dismissed the claimant's case in November 2018. The court concluded that valid assignments had been made to the third party, thus stripping the claimant of its rights over the assets. The claimant appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the validity of the assignments and the process followed by the previous court, particularly regarding their right to respond to certain documents.

Legislator-Regeste

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Art. 72 BGG, Art. 90 BGG, Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 76 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 100 BGG; Limited Liability Company v. Bank Regarding Asset Release and Valid Assignment: The claimant argued that several asset transfers to a third party were invalid and demanded access to its funds. Initially, the Commercial Court of Zurich issued temporary measures preventing the bank from acting on the contested assets, but eventually dismissed the claimant's case in November 2018. The court concluded that valid assignments had been made to the third party, thus stripping the claimant of its rights over the assets. The claimant appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the validity of the assignments and the process followed by the previous court, particularly regarding their right to respond to certain documents.

Schlagwörter

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Forderung, Replikrecht, Zession Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gegendarstellung Bankunterlagen Abtretung einer Forderung Drittansprache Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The appellant was ordered to compensate the respondent for the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_635/2018

Urteil vom 27. Mai 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte

A.________ L.L.C.,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Meister,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brändli,

Beschwerdegegnerin,

C.________,

vertreten durch die Rechtsanwälte

Nebenintervenient auf Seiten der Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung, Replikrecht, Zession,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil

des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2018 (HG140183-O).

Sachverhalt:

A. Die A.________ L.L.C. (Bankkundin, Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in Dubai ist eine nach den Gesetzen der Vereinigten Arabischen Emirate gegründete "Limited Liability Company", die Handel jeglicher Art ("General Trading") betreibt. Sie eröffnete am 17. März 2011 bei der B.________ AG (Bank, Beklagte, Beschwerdegegnerin) ein Bankkonto und erweiterte diese Geschäftsbeziehung am 25. August 2011 um weitere Abreden. C.________ (Nebenintervenient auf Seiten der Beschwerdegegnerin) ist iranischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland und war im Zeitpunkt der Kontoeröffnung einzelzeichnungsberechtiger Gesellschafter der Bankkundin.

Als sich die Bank zufolge mehrerer umstrittener Änderungen auf der Managementebene der Bankkundin mit widersprüchlichen Angaben verschiedener Personen konfrontiert sah, beschloss sie, einstweilen keine Vermögensdispositionen mehr bezüglich deren Guthaben zuzulassen und verweigerte in der Folge mehrere Anweisungen zur Verhinderung allfälliger Doppelzahlungen. Die Bankkundin stellte sich sodann auf den Standpunkt, mehrere Abtretungen betreffend bei der Bank deponierte Vermögenswerte zugunsten des Nebenintervenienten seien ungültig gewesen und verlangte von der Bank, ihr Guthaben freizugeben. Die Bank kam der Aufforderung nicht nach.

B. Am 29. September 2014 begehrte die Bankkundin beim Handelsgericht des Kantons Zürich im Wesentlichen, (1.) die Bank sei zu verpflichten, die unter der Stammnummer xxx deponierten Vermögenswerte zu ihren Gunsten freizugeben; (2.) es sei der Bank vorsorglich zu untersagen, während der Dauer des Verfahrens über die genannten Vermögenswerte anderweitig als in dem seit 1. Juli 2013 getätigten Rahmen, bzw. auf Instruktion anderer Personen zu verfügen.

Mit Beschluss vom 24. Dezember 2014 entsprach das Handelsgericht des Kantons Zürich dem Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen und verbot der Beklagten unter Strafandrohung, einstweilen über die von der Klägerin deponierten Vermögenswerte zu verfügen. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels verfügte es sodann am 12. Juni 2017 den Aktenschluss und stellte die Duplik der Klägerin mitsamt Beilagen zu. Nachdem die Parteien in der Folge auf eine Hauptverhandlung verzichteten, wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage mit Urteil vom 12. November 2018 ab, da es die Klägerin zufolge gültiger Abtretung als nicht mehr materiell berechtigt an den fraglichen Vermögenswerten erachtete.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen begehrt die Klägerin im Wesentlichen, (1.) das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2018 sei aufzuheben und (2.) die Beklagte sei zu verpflichten, die unter Stammnummer xxx deponierten Vermögenswerte zu ihren Gunsten freizugeben. (3.) Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, sofern auf sie einzutreten sei. Der Nebenintervenient schloss sich diesem Antrag an. Die Beschwerdeführerin replizierte. Während die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete, nahm der Nebenintervenient ein zweites Mal Stellung.

D. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 wurde die Beschwerdeführerin antragsgemäss dazu verpflichtet, insgesamt Fr. 66'000.-- (je Fr. 33'000.-- für die Beschwerdegegnerin und den Nebenintervenienten) als Sicherstellung für die Parteientschädigung zu hinterlegen, was er tat.

Der Beschwerdegegnerin wurde sodann antragsgemäss mit Verfügung vom 1. April 2019 bis zum Entscheid über die Beschwerde vorsorglich untersagt, über die von der Beschwerdeführerin deponierten Vermögenswerte anders als in dem seit 1. Juli 2013 getätigten Rahmen zu verfügen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache ( Art. 72 BGG ) und richtet sich gegen den Endentscheid ( Art. 90 BGG ) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht in Handelssachen entschieden hat ( Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG ). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz unterlegen ( Art. 76 BGG ). Ein Streitwert ist nicht erforderlich ( Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG ) und die Beschwerdefrist ist eingehalten ( Art. 100 BGG ). Eine rechtsgenügliche Begründung vorbehalten ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Soweit die Beschwerdeführerin ihren Rügen eine Darstellung des (Prozess-) Sachverhalts aus ihrer Sicht voranstellt, ohne sich mit den Feststellungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, geschweige denn zu begründen, inwiefern diese offensichtlich unvollständig oder unrichtig sein sollten, kann sie nicht gehört werden ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Dem Urteil des Bundesgerichts ist - vorbehältlich allfälliger hinreichender Rügen (vgl. dazu nachstehend E. 4) - der Sachverhalt zugrunde zu legen, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).

3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO ) verletzt, indem sie auf Akten abstellte, zu welchen ihr keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.

3.1. Die Wahrnehmung des sogenannten (unbedingten) Replikrechts, das vom Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst wird, setzt voraus, dass jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme sowie jedes Aktenstück den Beteiligten zugestellt wird, so dass die Prozesspartei sich dazu umgehend unabhängig davon äussern kann, ob die eingereichte Eingabe neue wesentliche Vorbringen enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Dabei ist es Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (vgl. BGE 142 III 48 E. 4.1.1 ; 139 I 189 E. 3.2 ; 138 I 484 E. 2.1 ; 137 I 195 E. 2.3.1).

3.2. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Rüge aus, die Vorinstanz habe ihr Urteil auf drei Duplikbeilagen betreffend Abtretungen gestützt, welche sie ihr ohne Fristansetzung zur Stellungnahme samt Beilagen am 12. Juni 2017 zugesandt habe unter dem Hinweis, damit sei Aktenschluss. Die kurze Frist von zehn Tagen des ihr praxisgemäss gleichwohl zukommenden Replikrechts sei unmöglich einhaltbar gewesen, da die Duplikschrift zuerst für ihre Organe hätte übersetzt werden müssen und die Relevanz der unzähligen neuen Vorbringen und Beilagen schlicht nicht abschätzbar gewesen sei. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz ihr Replikrecht missachtet, was einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO gleichkomme.

3.3. Wie die Beschwerdeführerin selbst erläutert, teilte ihr die Vorinstanz mit Zustellung der Duplik und der Akten betreffend Abtretungen ausdrücklich mit, hiermit trete der Aktenschluss ein. Da die Vorinstanz das Verfahren für spruchreif erachtete, war sie entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzudeuten versucht, nicht gehalten, eine förmliche Frist zur Stellungnahme anzusetzen.

Das Argument der Beschwerdeführerin, der erhebliche Umfang der Duplik und deren Beilagen habe es ihr verunmöglicht, rechtzeitig eine Stellungnahme zu verfassen, greift sodann zu kurz. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Zustellung einer Eingabe ohne Fristansetzung im Ergebnis nicht gleich zu behandeln, wie wenn das Gericht eine (zehntägige) Frist zur Vernehmlassung angesetzt hätte. Vielmehr übernimmt die Partei, der eine Eingabe lediglich zur Information zugestellt wurde und die damit weiss, dass die Sache aus der Sicht des Gerichts spruchreif ist, das Risiko eines raschen Entscheids (Urteile 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.4; 5A_155/2013 vom 17. April 2013 E. 1.4). Will die Partei der Verwirklichung dieses Risikos zuvorkommen, kann von ihr - insbesondere wenn sie anwaltlich vertreten ist - nach der Rechtsprechung erwartet werden, entweder umgehend eine Stellungnahme auszuarbeiten, oder falls sie sich hierzu ausserstande sieht, dem Gericht anzukündigen, dass sie eine Stellungnahme einzureichen beabsichtige bzw. dieses um Ansetzung einer Frist zu ersuchen. Andernfalls wird angenommen, es werde auf eine weitere Eingabe verzichtet ( BGE 138 I 484 E. 2.2 ; 133 I 100 E. 4.8; je mit Hinweisen; Urteil 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.2). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin behauptet selbst nicht, die Vorinstanz um Gewährung einer Frist ersucht zu haben, um sich einen Überblick über die Duplik und die dazugehörigen Beilagen verschaffen zu können und gegebenenfalls eine Stellungnahme zu verfassen. Indem sie untätig blieb, hat sie ihr Recht auf Replik verwirkt. Hiervon ist erst recht auszugehen, wenn berücksichtigt wird, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt der schriftlichen Duplik mitsamt Beilagen ohne Weiteres auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtete. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO ), woraus der Anspruch auf ein (unbedingtes) Replikrecht abgeleitet wird, ist unbegründet.

4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unter Verletzung von Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 8 ZGB offensichtlich unrichtig festgestellt, insoweit sie mehrere Umstände, die Zweifel an der Rechtsgültigkeit der drei Abtretungserklärungen hätten erwecken sollen, ausser Acht gelassen habe.

4.1. Die Beschwerdeführerin vermengt mit dieser Rüge teilweise Sach- und Rechtsfragen. In Bezug auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass D.________ bis zum 29. November 2011 ihr einziger "Manager" bzw. "Director" war. Sie wendet sich hingegen insoweit gegen die Feststellungen im angefochtenen Urteil, als sie geltend macht, die Vorinstanz hätte nicht ohne Weiteres schliessen dürfen, dass die jeweilige Unterschrift auf den Abtretungserklärungen auch tatsächlich von D.________ stammte. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die drei Abtretungserklärungen sodann als "falsch", was D.________ ausdrücklich am 1. Dezember 2018 schriftlich bestätigt habe.

Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht einwendet, verkennt die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation gestützt auf die schriftliche Bestätigung von D.________, welche nach Erlass des Urteils der Vorinstanz vom 12. November 2018 verfasst wurde, das Novenrecht im Verfahren vor Bundesgericht. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem angefochtenen Entscheid zutage treten oder entstanden sind, kann nicht durch das weiter gezogene Urteil veranlasst worden sein. Solche echte Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig ( BGE 133 IV 342 E. 2.1; 130 II 493 E. 2; 128 II 145 E. 1.2.1, Urteil 5A_550/2018 vom 20. November 2018 E. 3.3). Insoweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG zu erfüllen, stützt sie sich einzig auf ihre als falsch erwiesene Prämisse, dass sie ihr Recht nicht verwirkt habe, zur Duplik und ihren Beilagen Stellung zu nehmen. Schliesslich stellen auch die weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente unzulässige Noven dar ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin ist namentlich weder mit dem Vorbringen zu hören, die Unterschriften auf den Erklärungen vom 20. und 22. Juli 2011 seien genau gleich, weshalb zu vermuten sei, die Unterschrift sei zweimal mit elektronischer Bildbearbeitung eingefügt worden, noch mit dem Einwand, die Adresse der Beschwerdeführerin auf der Urkunde sei falsch vermerkt worden.

Anzufügen bleibt, dass selbst wenn die neuen tatsächlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin beachtet würden, sie nicht genügend substanziiert wären, um die Echtheit der Abtretungsurkunde in Frage zu stellen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt, behauptet die Beschwerdeführerin höchstens sinngemäss, nicht aber genügend konkret im Sinne von Art. 178 ZPO (vgl. dazu BGE 143 III 453 E. 3), die Urkunde sei gefälscht. Die Beschwerdeführerin hat denn auch kein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet. Dass ihre Adresse in der Zessionserklärung nicht korrekt wiedergegeben wurde, mag zutreffen, ist jedoch nicht massgebend betreffend die Frage, ob die Urkunde tatsächlich vom erkennbaren Aussteller stammt (Echtheit im engeren Sinn). Da die Einwände der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweiswürdigung beschlagen, läge es an ihr aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig respektive willkürlich festgestellt hat. Wenn sie den Feststellungen im angefochtenen Urteil ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, vermag sie die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu erfüllen. Dass der von einem Sachgericht gezogene Schluss nicht mit der eigenen Darstellung übereinstimmt, belegt nämlich keine Willkür (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Es ist von der Feststellung im angefochtenen Urteil auszugehen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), dass der bis zum 29. November 2011 zeichnungsberechtigte D.________ die besagten Erklärungen unterzeichnete.

4.2. Obwohl die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge der "fehlenden Rechtsgültigkeit" der Abtretung eine Rechtsfrage anschneidet, kritisiert sie in der Begründung ihrer Rüge einzig sich als willkürfrei erwiesene Tatsachenelemente. Ihrer Begründung ist kein Einwand zu entnehmen gegen die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin bereits mit der zuerst erstellten Erklärung vom 20. Juli 2011 die fraglichen bei der Beschwerdegegnerin deponierten Vermögenswerte im Sinne von Art. 164 ff. OR an den Nebenintervenienten persönlich zedierte, weshalb die übrigen später erstellten Erklärungen insoweit unbeachtlich seien. Die Beschwerdeführerin wendet sich auch zu Recht nicht gegen den weiteren Schluss der Vorinstanz, dass sie damit nicht mehr aktivlegitimiert sei (vgl. dazu BGE 130 III 417 E. 3.4), die Freigabe der besagten Vermögenswerte zu verlangen, woran auch ihre formelle Stellung als Bankkundin nichts zu ändern vermöge.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Demgemäss werden die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

5.1. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei die Parteientschädigung durch den bei der Bundesgerichtskasse im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BGG zugunsten der Beschwerdegegnerin sichergestellten Betrag zu bezahlen ist.

5.2. Insoweit der Nebenintervenient geltend macht, er sei ebenfalls für seinen Aufwand für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen, ist daran zu erinnern, dass es sich gemäss bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nicht rechtfertigt, dem Nebenintervenienten einen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten einzuräumen. Der Nebenintervenient mag zwar ein direktes eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben; doch ändert dies nichts daran, dass er mit seiner Teilnahme am Prozess Interessen wahrnimmt, die im Rechtsverhältnis zwischen ihm und der von ihm unterstützten Beschwerdegegnerin begründet sind, woran die Beschwerdeführerin nicht beteiligt ist. Weder die Interessenlage des Nebenintervenienten an sich noch das Obsiegen der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren, rechtfertigt es, ihm einen Anspruch gegenüber der Beschwerdeführerin auf Ersatz seiner Parteikosten einzuräumen; es sei denn, es bestünden Gründe der Billigkeit (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 571 E. 6; Urteile 4A_111/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 5; 4A_412/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4, nicht publ. in: BGE 138 III 294 ).

Wenn der Nebenintervenient vorbringt, dass er der Beschwerdegegnerin während des vorinstanzlichen Verfahrens ein für dessen Ausgang entscheidendes Dokument bezüglich der Forderungszession habe zukommen lassen, übergeht er, dass es vorliegend einzig um die Entschädigung für den Aufwand im bundesgerichtlichen Verfahren geht. Der Nebenintervenient begründet seinen geltend gemachten Anspruch auf Parteientschädigung weiter damit, dass die Beschwerdeführerin korrekterweise direkt gegen ihn hätte vorgehen müssen, wobei die bei der Beschwerdegegnerin liegenden Vermögenswerte mittels Prätendentenstreit hätten hinterlegt werden können. Entgegen der Unterstellung des Nebenintervenienten gibt es jedoch insoweit kein "korrektes" Vorgehen. Vielmehr lag es gänzlich im Ermessen der Beschwerdeführerin zu entscheiden, gegen wen sie prozessual vorgeht, womit seinem Vorwurf der Boden entzogen ist. Wenn der Nebenintervenient ferner geltend macht, sein Guthaben auf dem Konto bei der Beschwerdegegnerin sei über sechs Jahre hinweg blockiert gewesen, reicht dies ebenfalls nicht aus, um ihm aus Billigkeitsgründen eine Parteientschädigung zuzusprechen; zumal weder ersichtlich noch dargetan ist, inwiefern die Kontosperre bei ihm einen finanziellen Engpass zur Folge gehabt hätte. Schliesslich behauptet er zu Recht nicht, die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin sei insoweit unzulänglich gewesen, als es an ihm gelegen hätte, mit seinen vor Bundesgericht eingereichten Stellungnahmen allfällige Fehler oder Lücken auszumerzen.

Da dem Nebenintervenienten nach dem vorstehend Gesagten kein Anspruch auf Entschädigung für seinen im Verfahren vor Bundesgericht entstandenen Aufwand zusteht, ist der zur Sicherstellung seiner allfälligen Parteientschädigung bei der Bundesgerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 33'000.-- zugunsten der Beschwerdeführerin freizugeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 28'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 33'000.-- zu entschädigen. Die Parteientschädigung wird durch den bei der Bundesgerichtskasse zugunsten der Beschwerdegegnerin sichergestellten Betrag bezahlt.

4. Der Nebenintervenient auf Seiten der Beschwerdegegnerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entschädigt. Der zur Sicherstellung seiner Parteientschädigung bei der Bundesgerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 33'000.-- wird zugunsten der Beschwerdeführerin freigegeben.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Nebenintervenienten auf Seiten der Beschwerdegegnerin und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug