Appeal Withdrawal and Cost Allocation in Execution Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision from the Zurich Cantonal Court's Civil Chamber, seeking to have a definitive legal closure regarding a dispute with another party and requested a suspension of the court's previous ruling. Despite this request being provisionally approved, the complainant later withdrew the appeal. Consequently, the court annulled the procedure, assigning the complainant the responsibility for the legal costs and ordering compensation to the opposing party for expenses incurred during the federal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG, Art. 68 BGG; Appeal Withdrawal and Cost Allocation in Execution Matter: Despite this request being provisionally approved, the complainant later withdrew the appeal. Consequently, the court annulled the procedure, assigning the complainant the responsibility for the legal costs and ordering compensation to the opposing party for expenses incurred during the federal proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe procedure was terminated due to the withdrawal of the appeal.
The appellant was ordered to bear the court costs.
The appellant was ordered to compensate the respondent for expenses incurred in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_633/2023 /BDA
Verfügung vom 11. Januar 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung, Rückzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Dezember 2023 (RT230122-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2023 Beschwerde in Zivilsachen und ersuchte gleichzeitig darum, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 wurde letzterem Gesuch superprovisorisch stattgegeben und gleichzeitig die Vorinstanz und der Beschwerdegegner aufgefordert, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 beantragte der Beschwerdegegner, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen sei.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, sie ziehe ihre Beschwerde zurück.
2. Aufgrund dieses Rückzugs wird das Verfahren durch die Abteilungspräsidentin als erledigt abgeschrieben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeführerin wird dafür kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner, der sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung hat vernehmen lassen, für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen ( Art. 68 BGG ).
Demnach verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Brugger