Tenant's Appeal Against Eviction Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute over a tenant eviction from a property in Winterthur, Switzerland. The district court ordered the appellant to vacate and return the apartment in a clean and orderly condition. The appellant pursued an appeal, but the Zurich Cantonal Superior Court dismissed it due to insufficient legal reasoning in the appeal submission. Consequently, the appellant contested this decision at the Swiss Federal Tribunal, raising the issue of the Superior Court's procedural ruling. The federal court reviewed the admissibility of the appeal and found the appellant's submission lacking in adequately addressing the lower court’s decision, particularly failing to discuss the independent alternative justifications provided in the ruled decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Tenant's Appeal Against Eviction Dismissed for Insufficient Substantiation: The district court ordered the appellant to vacate and return the apartment in a clean and orderly condition. The appellant pursued an appeal, but the Zurich Cantonal Superior Court dismissed it due to insufficient legal reasoning in the appeal submission. Consequently, the appellant contested this decision at the Swiss Federal Tribunal, raising the issue of the Superior Court's procedural ruling. The federal court reviewed the admissibility of the appeal and found the appellant's submission lacking in adequately addressing the lower court’s decision, particularly failing to discuss the independent alternative justifications provided in the ruled decision.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it was not sufficiently reasoned, leading to a non-entry decision under this procedural rule.
The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.
The court waived the collection of court costs as an exception.
No party compensation was awarded because the opposing party incurred no expense in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_632/2024
Urteil vom 9. Dezember 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Merkli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Oktober 2024 (LF240101-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 3. September 2024 verpflichtete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur die Beschwerdeführerin, die 3.5-Zimmer-Attikawohnung im 7. Obergeschoss inkl. Kellerabteil an (...) ordnungsgemäss geräumt und gereinigt sofort zu verlassen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin gegen das einzelgerichtliche Urteil vom 3. September 2024 erhobene Berufung wegen unzureichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein.
Mit Eingabe vom 26. November 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 26. November 2024 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2024 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte. Auch auf die selbstständige Eventualbegründung im angefochtenen Entscheid geht die Beschwerdeführerin nicht ein.
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Unter den gegebenen Umständen ist jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann