Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_632/2018 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance on Costs

Geschäftsnummer 4A_632/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Commercial Court of the Canton of Zurich regarding a reservation payment for a property purchase and the non-payment of a cost advance. The appeal was submitted after a court order required the appellant to pay a cost advance of 1,000 Swiss Francs by a specified date. Despite being granted an extension, the company did not pay the advance by the final deadline. The Tribunal attempted to communicate this requirement through registered mail to the company's addresses, but these were returned with notes stating the recipient could not be located, even after forwarding the notifications to the address of a board member. Consequently, due to the failure to pay the required cost advance, the Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance on Costs: The appeal was submitted after a court order required the appellant to pay a cost advance of 1,000 Swiss Francs by a specified date. Despite being granted an extension, the company did not pay the advance by the final deadline. The Tribunal attempted to communicate this requirement through registered mail to the company's addresses, but these were returned with notes stating the recipient could not be located, even after forwarding the notifications to the address of a board member. Consequently, due to the failure to pay the required cost advance, the Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Reservationszahlung für Grundstückkauf Nichtbezahlung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Sicherheitsleistung Kündigungsfrist Immobilienvermögen gesetzliche Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the legal basis for the Federal Tribunal's decision not to enter into the merits of the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning to explain that the appeal would not be entertained due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for not awarding party compensation to the respondents.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_632/2018

Urteil vom 11. März 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Reservationszahlung für Grundstückkauf; Nichtbezahlung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2018 (HG170029-O).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2018 mit Eingabe vom 28. November 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2018 aufgefordert wurde, spätestens am 4. Januar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen;

dass der Beschwerdeführerin die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 9. Januar 2019 bis zum 4. Februar 2019 erstreckt wurde;

dass diese Verfügung am 9. Januar 2019 ein erstes Mal und am 16. Januar 2019 ein zweites Mal mit eingeschriebener Briefpost an die in der Beschwerde und in der übrigen Korrespondenz der Beschwerdeführerin angegebene Adresse derselben an der Strasse U.________ in Z.________ versandt wurde, indessen von der Post beide Male mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht retourniert wurde;

dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss auch innerhalb der gemäss deren Gesuch erstreckten Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 8. Februar 2019 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 25. Februar 2019 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG );

dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde mit Empfangsbestätigung an die neue Domiziladresse der Beschwerdeführerin an der Strasse V.________ in Z.________ gemäss Mutation im Handelsregister vom 17. Dezember 2018 gesandt wurde, von wo aus sie gemäss Sendungsverfolgung der Post an den Wohnort des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin in Y.________ weitergeleitet und in der Folge mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde, nachdem sie im Postfach in Y.________ avisiert und innerhalb der Abholungsfrist nicht abgeholt worden war;

dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da die Beschwerdeführerin mit der Zustellung einer Verfügung an ihre im Handelsregister eingetragene neue Sitzadresse rechnen musste, zumal ihr bewusst sein musste, dass sie an der von ihr im vorliegenden Verfahren angegebenen ehemaligen Sitzadresse an der Strasse U.________ keine Zustellungen mehr erreichten;

dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer