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4A_631/2015 KI-generiert

Cantonal Court Overturns Summary Injunction on Property Access; Federal Supreme Court Refuses Appeal Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_631/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the court considered a legal dispute involving a request for a prohibition against accessing specific properties, including Christmas tree parcels and a forest path. The initial ruling by a district court granted the complainant's request, but the cantonal court later overturned this decision, stating that the facts were not undisputed or immediately provable, and the applicable law was not clear enough to warrant urgent protective measures. The complainant subsequently appealed to the Federal Tribunal, challenging the cantonal court's ruling and demanding further consideration. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the required legal standards for review, primarily because the complainant failed to adequately address the cantonal court's reasoning or demonstrate how any rights were violated, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 257 ZPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Cantonal Court Overturns Summary Injunction on Property Access; Federal Supreme Court Refuses Appeal Due to Insufficient Substantiation: The initial ruling by a district court granted the complainant's request, but the cantonal court later overturned this decision, stating that the facts were not undisputed or immediately provable, and the applicable law was not clear enough to warrant urgent protective measures. The complainant subsequently appealed to the Federal Tribunal, challenging the cantonal court's ruling and demanding further consideration. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the required legal standards for review, primarily because the complainant failed to adequately address the cantonal court's reasoning or demonstrate how any rights were violated, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Verfahrensrecht Erschliessung des Grundstücks Sachverhaltsgrundlage Rechtsgutachten Zuständigkeitsgründe Legitimation gegen Baubewilligung Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 257 ZPO
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 99 Abs. 1 BGG
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG );
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not entertained.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_631/2015

Urteil vom 9. Dezember 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verfahrensrecht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts

Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 19. Oktober 2015.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln dem Beschwerdegegner auf Gesuch des Beschwerdeführers hin mit Verfügung vom 5. Juni 2015 im summarischen Verfahren untersagte, "die auf der Liegenschaft Nr. xxx befindlichen Christbaumparzellen und den dazwischen liegenden Waldweg zu betreten";

dass das Kantonsgericht Schwyz die Verfügung vom 5. Juni 2015 mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 in Gutheissung einer vom Beschwerdegegner erhobenen Berufung aufhob und auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat mit der Begründung, der Sachverhalt sei weder unbestritten noch sofort beweisbar und das anzuwendende Recht auch nicht klar, so dass keine der Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens zur Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO gegeben sei;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 16. November 2015 erklärte, den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 19. Oktober 2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG );

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 101 E. 3; 134 II 244 E. 2.2);

dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 19. Oktober 2015auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann