Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_630/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Exhaust Remedies and Untimely Filing

Geschäftsnummer 4A_630/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant challenged a decision made by the Bühneschiedskommission Basel-Stadt on May 8, 2015, which had fully dismissed his claim against the respondent cooperative. The appellant subsequently appealed this decision at the Bundesgericht (Federal Tribunal) in December 2021, while also requesting free legal assistance and access to documents. However, the Federal Tribunal noted procedural issues: the appeal was made after the statutory deadline and before exhausting all legal remedies, as the decision was not from a final cantonal instance. Consequently, the court deemed the appeal inadmissible and did not proceed with it. The appellant's request for legal aid was also rendered irrelevant, given the procedural status of the case. Additionally, no court costs or party compensation were imposed due to these circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 391 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Exhaust Remedies and Untimely Filing: The appellant subsequently appealed this decision at the Bundesgericht (Federal Tribunal) in December 2021, while also requesting free legal assistance and access to documents. However, the Federal Tribunal noted procedural issues: the appeal was made after the statutory deadline and before exhausting all legal remedies, as the decision was not from a final cantonal instance. Consequently, the court deemed the appeal inadmissible and did not proceed with it. The appellant's request for legal aid was also rendered irrelevant, given the procedural status of the case. Additionally, no court costs or party compensation were imposed due to these circumstances.

Schlagwörter

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Schiedsgerichtsbarkeit Ausschöpfung des Instanzenzuges verspätete Einreichung unentgeltliche Rechtspflege Eröffnung des Entscheids gesetzliche Frist formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited twice as the reason for not entering the merits of the appeal due to lack of a final decision and failure to observe the deadline.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs in this specific instance.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to state that the respondent is not awarded party compensation as no expenses were incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_630/2021

Urteil vom 6. Januar 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

G enossenschaft B.________,

vertreten durch Advokat Dr. Maurice Courvoisier,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schiedsgerichtsbarkeit; Ausschöpfung des Instanzenzuges,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch der Bühnenschiedskommission Basel-Stadt vom 8. Mai 2015.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer bei der Bühnenschiedskommission Basel-Stadt Klage gegen die Beschwerdegegnerin erhob, welche von der Bühnenschiedskommission mit Schiedsspruch vom 8. Mai 2015 vollumfänglich abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 beim Bundesgericht unter anderem gegen diesen Schiedsspruch Beschwerde erhob;

dass er gleichzeitig die Gesuche stellte, es sei (sinngemäss) ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, und es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren;

dass der Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsgesuch damit begründet, er wolle abgleichen können, welche Unterlagen tatsächlich dem Bundesgericht vorlägen und welche Unterlagen er habe;

dass der Beizug der Akten des Verfahrens vor der Bühnenschiedskommission indessen zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht erforderlich ist, weshalb das in dieser Weise begründete Akteneinsichtsgesuch gegenstandslos ist;

dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen, soweit er die Akten der Bühnenschiedskommission einsehen will, mit einem entsprechenden Ersuchen an diese Kommission zu wenden hat;

dass der Beschwerdeführer die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollständig kennt und insoweit kein schützenswertes Interesse dargetan oder ersichtlich ist, in diese Einsicht zu nehmen;

dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht im Allgemeinen nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts ( Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass der Grundsatz der Letztinstanzlichkeit bzw. der Subsidiarität, der verlangt, dass vor der Beschwerde an das Bundesgericht alle nützlichen Rechtsmittel ausgeschöpft werden müssen, auch für Schiedsbeschwerden gilt, gleichermassen, ob es um die Anfechtung von Entscheiden geht, die im Rahmen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit oder der internen Schiedsgerichtsbarkeit ergangen sind (für die interne Schiedsgerichtsbarkeit ausdrücklich Art. 391 ZPO ; Urteil 4A_612/2020 vom 18. Juni 2021 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 130 III 755 E. 1.3 S. 762; Urteil 4A_490/2017 vom 2. Februar 2018 E. 2.5);

dass der angefochtene Entscheid in seiner Rechtsmittelbelehrung zwar vorsieht, dass er mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann;

dass der Beschwerdeführer diesen indessen dennoch mit Berufung vor dem Bühnenschiedsgericht mit Sitz in Bern angefochten hat, das auf sein Rechtsmittel eintrat und es mit Entscheid vom 13. Oktober 2017 behandelte;

dass es sich demnach beim vorliegend angefochtenen Entscheid der Bühnenschiedskommission nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid handelt, weshalb auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht zudem innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss ( Art. 100 Abs. 1 BGG );

dass diese Beschwerdefrist vorliegend offensichtlich nicht eingehalten wurde, nachdem gegen den angefochtenen Entscheid im Anschluss an seine Eröffnung schon erfolglos beim Bühnenschiedsgericht Berufung geführt wurde;

dass auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass nach dem Ausgeführten bereits im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit bestand, dass der Beschwerdeführer zur Erhöhung der Erfolgschancen seiner Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können;

dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit auch das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Bühnenschiedskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer