Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_63/2026 KI-generiert

4A_63/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4A_63/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Dezember 2025 dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 4. Februar 2026 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Dezember 2025 mit Schreiben vom 25. Februar 2026 zurückgezogen hat;

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG; 4A_63/2026 · Bundesgericht: Abteilung, vom 19. Dezember 2025 dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 4. Februar 2026 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Dezember 2025 mit Schreiben vom 25. Februar 2026 zurückgezogen hat;

Schlagwörter

KI-generiert
Gesellschaftsrecht Rückzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_63/2026

Verfügung vom 26. Februar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Inc.,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

1. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Obrist,

2. C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Bill,

3. D.________ AG,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Gesellschaftsrecht; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Dezember 2025

(1C 25 48).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 4. Februar 2026 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Dezember 2025 mit Schreiben vom 25. Februar 2026 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG);

dass den Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer