Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_628/2012 KI-generiert

Employee Wage and Harassment Claim Appeal Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 4A_628/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a lawsuit against their former employer, seeking compensation for unpaid wages, damages for alleged harassment, and reimbursement for unpaid meal breaks. The lower district court awarded a small portion of the claim but dismissed the majority. The subsequent appeal to the cantonal court upheld the district court's decision, stating that the plaintiff failed to prove their claims regarding interrupted breaks. The plaintiff then brought the case to the federal court, which found that the appeal did not meet the necessary requirements for further review and dismissed it as inadmissible. Additionally, the federal court denied a request for free legal assistance due to the lack of merit in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Employee Wage and Harassment Claim Appeal Dismissed for Procedural Defects: The lower district court awarded a small portion of the claim but dismissed the majority. The subsequent appeal to the cantonal court upheld the district court's decision, stating that the plaintiff failed to prove their claims regarding interrupted breaks. The plaintiff then brought the case to the federal court, which found that the appeal did not meet the necessary requirements for further review and dismissed it as inadmissible. Additionally, the federal court denied a request for free legal assistance due to the lack of merit in the case.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag: Entschädigung Verfahrensmangel Anspruch auf rechtliches Gehör ungerechtfertigte Entlassung Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Verzicht auf Lohnansprüche Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could not be entertained because the submission clearly did not meet the reasoning requirements.

Art. 64 BGG

The request for access to legal aid was denied due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_628/2012

Urteil vom 11. Januar 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Wagner,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag: Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 26. Mai 2011 und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 12. September 2012.

In Erwägung,

dass A.________, Q.________, (Kläger, Beschwerdeführer) dem Bezirksgericht Prättigau/Davos am 9. Juli 2010 mit zwei Prozesseingaben beantragte, seine ehemalige Arbeitgeberin X.________ AG, R.________, (Beklagte, Beschwerdegegnerin) sei zur Zahlung von Fr. 2'216.65 für ausstehenden Lohn, Fr. 21'000.-- wegen "schikanierenden Verhaltens" sowie Fr. 10'768.85 nebst Zins von 5 % seit 15. April 2010 wegen nicht entschädigter Essenspausen zu bezahlen;

dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos die beiden Klageverfahren vereinigte und die Klage mit Urteil vom 26. Mai 2011 im Betrag von Fr. 6.05 guthiess, im Übrigen jedoch abwies;

dass das Kantonsgericht von Graubünden eine vom Kläger gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 26. Mai 2011 erhobene Berufung mit Urteil vom 12. September 2012 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass das Kantonsgericht insbesondere die Behauptung des Klägers, er habe die ihm zustehenden Pausen infolge pausenunterbrechender Arbeitseinsätze nicht beziehen können, als nicht erwiesen erachtete und überdies feststellte, der Kläger habe keinen einzigen Beweis offeriert, dass er tatsächlich jemals im Pausengenuss unterbrochen worden wäre;

dass der Kläger dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 erklärte, die Urteile des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 26. Mai 2011 sowie des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. September 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 26. Mai 2011 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass daher auch auf die sinngemäss erhobene Rüge, das Bezirksgericht habe seinen Gehörsanspruch ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt, nicht einzutreten ist;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2012 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Prättigau/Davos und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann