Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_627/2018 KI-generiert

Tenants' Appeal Against Rent Termination Interlocutory Ruling Dismissed for Inadmissibility

Geschäftsnummer 4A_627/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a rental agreement for a four-room apartment, where the landlord terminated the lease due to a payment default. The tenants filed a claim for protection against the termination while also seeking legal aid, which was initially addressed by the Meilen District Court. The tenants requested that their plea for legal aid and the main case be heard separately, which was denied. The Meilen District Court then provided a final deadline for the tenants to submit documents supporting their legal aid request. The tenants then appealed this decision to the Zurich Obergericht, which declined to enter the appeal. The tenants subsequently sought to challenge this decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing for the appealability of intermediate decisions, but the Federal Tribunal did not admit their appeal, citing an insufficient showing of irremediable harm.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Tenants' Appeal Against Rent Termination Interlocutory Ruling Dismissed for Inadmissibility: The tenants filed a claim for protection against the termination while also seeking legal aid, which was initially addressed by the Meilen District Court. The tenants requested that their plea for legal aid and the main case be heard separately, which was denied. The Meilen District Court then provided a final deadline for the tenants to submit documents supporting their legal aid request. The tenants then appealed this decision to the Zurich Obergericht, which declined to enter the appeal. The tenants subsequently sought to challenge this decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing for the appealability of intermediate decisions, but the Federal Tribunal did not admit their appeal, citing an insufficient showing of irremediable harm.

Schlagwörter

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Mietvertrag anfechtbarer Zwischenentscheid Rechte des Mieters unentgeltliche Rechtspflege Gültigkeit der Kündigung Gesetzlicher Schutz formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained in the simplified procedure because the requirements for challenging an interlocutory decision were not met.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to order the appellants to pay the court costs jointly and severally.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny compensation to the respondent because no costs were incurred in the federal court proceedings.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish that the decision was an interlocutory one and thus only exceptionally appealable, which is the core reason for non-admission under Art. 108 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_627/2018

Urteil vom 7. Januar 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zinon Koumbarakis,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 26. Oktober 2018 (PD180016-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin am 20. September 2017 das mit den Beschwerdeführern bestehende Mietverhältnis betreffend die 4-Zimmer-Wohnung im 2. Stock an der Strasse X.________ in U.________ wegen Zahlungsverzugs per 31. Oktober 2017 kündigte;

dass die Beschwerdeführer am 26. Juli 2018 beim Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen ein Begehren um Kündigungsschutz gegen die Beschwerdegegnerin einreichten, wobei sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

dass das Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2018auf die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hinwies und ihnen Frist ansetzte, um ihr Gesuch entsprechend zu ergänzen;

dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. September 2018 beantragten, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Anträge in der Sache seien getrennt voneinander durch verschiedene Gerichtsbesetzungen zu beurteilen;

dass das Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 den Antrag auf Trennung des Verfahrens abwies;

dass das Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 nochmals eine Nachfrist zur Ergänzung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ansetzte;

dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von den Beschwerdeführern gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2018 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 27. November 2018 erklärten, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst ( BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);

dass Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es der beschwerdeführenden Partei obliegt, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1);

dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1);

dass die Beschwerdeführer nicht hinreichend aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt sein soll, und dies auch nicht auf der Hand liegt;

dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 27. November 2018 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt;

dass auf die Beschwerde deshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann