Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_626/2025 KI-generiert

Dismissal of appeal for insufficient substantiation in a definitive legal opening dispute under the Federal Supreme Court Act

Geschäftsnummer 4A_626/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal appellate decision not to enter upon a challenge regarding a definitive legal opening, leaving the lower court's refusal to hear the case and the underlying definitive legal opening order in force, with the appellant bearing the court costs. The dispute arose from a regional court's grant of definitive legal opening for a monetary claim of over 60,000 Swiss francs and the subsequent dismissal of the debtor's appeal by the cantonal high court due to procedural deficiencies. The decision was rendered under the simplified procedure based on the statutory requirements for the substantiation of appeals before the supreme judicial authority, pursuant to Article 42 paragraph 2, Article 106 paragraph 2, and Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Dismissal of appeal for insufficient substantiation in a definitive legal opening dispute under the Federal Supreme Court Act: Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung prozessleitende Verfügungen offenes Verfahren gesetzliche Voraussetzung Streitgegenstand Vorlage zur Vorabentscheidung Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_626/2025

Urteil vom 10. Februar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Einwohnergemeinde B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 28. Oktober 2025

(ZK 25 385).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 14. August 2025 erteilte das Regionalgericht Oberland der Beschwerdegegnerin für Fr. 63'219.55 die definitive Rechtsöffnung. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheids des Regionalgerichts nicht ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst