Litigant Fails to Justify Appeal Against Cantonal Court Decision on Damages and Apology
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a civil complaint demanding various forms of compensation and a written apology from the opposing party, primarily related to a matter involving a request for a substantial financial contribution to a third party and the provision of a safety deposit box. The initial claim was dismissed by a district court that refused to pursue the matter further. The decision by the district court was upheld by the Cantonal Court, which led the complaining party to file an appeal to the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet necessary legal criteria for consideration and thus did not proceed to review the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Litigant Fails to Justify Appeal Against Cantonal Court Decision on Damages and Apology: The initial claim was dismissed by a district court that refused to pursue the matter further. The decision by the district court was upheld by the Cantonal Court, which led the complaining party to file an appeal to the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet necessary legal criteria for consideration and thus did not proceed to review the case.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not entered upon due to insufficient fulfillment of the reasoning requirements (Art. 42 para. 2 BGG).
Used to decide against levying court costs given the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_626/2009
Urteil vom 15. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erfüllungsanspruch aus Nachsendeauftrag, Schadenersatz und Genugtuung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 16. November 2009.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 7. Juli 2009 nicht auf das Rechtsbegehren von A.________ (Beschwerdeführer) eintrat, es sei B.________ (Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihm "einen von ihm zugunsten von Amnesty International und den Opfern des Rassismus zu verwendenden Betrag von Fr. 990'000.-- zu bezahlen";
dass der Einzelrichter die Klage im Übrigen abwies, mit welcher der Beschwerdeführer verlangte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ein Schliessfach zur Verfügung zu stellen und sich schriftlich für ihre dem Beschwerdeführer und seiner Familie gegenüber begangenen Verfehlungen zu entschuldigen;
dass das Kantonsgericht St. Gallen die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Einzelrichters vom 7. Juli 2009 erhobene Berufung mit Entscheid vom 16. November 2009 abwies, soweit es darauf eintreten konnte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Dezember 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 16. November 2009 Beschwerde einzureichen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2009 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG );
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Leemann