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4A_625/2019 KI-generiert

Eviction upheld due to failure to timely challenge valid lease termination notice.

Geschäftsnummer 4A_625/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a tenant challenged the decision by the Cantonal Court of St. Gallen to evict them from a one-room apartment and parking space after their lease was terminated by a pension fund landlord. The tenant argued that the eviction was unjust and claimed they might not have received the lease termination notice. The notice was sent via registered mail, which the tenant failed to collect, but it was also sent through regular mail, of which they did not dispute receipt. The Cantonal Court upheld the eviction, stating that the lease was terminated properly and timely, and any arguments about the rationale behind the termination were irrelevant since the tenant did not contest the termination on time. The tenant's appeal to the Swiss Federal Tribunal highlighted perceived inadequacies in the evaluation of the termination reasons and sought an extension of their lease based on various circumstances, but the Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification and failed to address the lower court's rationale adequately.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Eviction upheld due to failure to timely challenge valid lease termination notice: Gallen to evict them from a one-room apartment and parking space after their lease was terminated by a pension fund landlord. The tenant argued that the eviction was unjust and claimed they might not have received the lease termination notice. The notice was sent via registered mail, which the tenant failed to collect, but it was also sent through regular mail, of which they did not dispute receipt. The Cantonal Court upheld the eviction, stating that the lease was terminated properly and timely, and any arguments about the rationale behind the termination were irrelevant since the tenant did not contest the termination on time. The tenant's appeal to the Swiss Federal Tribunal highlighted perceived inadequacies in the evaluation of the termination reasons and sought an extension of their lease based on various circumstances, but the Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification and failed to address the lower court's rationale adequately.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Erstreckung des Mietverhältnisses fristlose Kündigung Verfahrensabschreibung Recht auf Wohnung stichhaltige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it clearly did not meet the required standards for substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The opposing party is not awarded compensation because no expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_625/2019

Urteil vom 13. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,

vom 18. November 2019 (BS.2019.10-EZO3).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin am 10. September 2019 beim Kreisgericht See-Gaster um die sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers aus der 1-Zimmerwohnung im Erdgeschoss, Strasse U.________ in V.________, inklusive Einstellplatz Nr. 14 (Rückgabe des Mietobjekts in geräumtem, gereinigtem und vertragsgemässem Zustand), und um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen für den Fall der Nichtbefolgung des Ausweisungsbefehls ersuchte;

dass der Einzelrichter des Kreisgerichts diesem Gesuch am 4. Oktober 2019 stattgab;

dass das Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 18. November 2019 abwies;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. Dezember 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Vorinstanz die Erwägungen der Erstinstanz bestätigte, wonach die Beschwerdegegnerin das Mietverhältnis frist- und formgerecht gekündigt habe und die Kündigung innert Frist nicht angefochten worden sei und zugestellt gelte, auch wenn der Beschwerdeführer sie nach Erhalt der Abholungseinladung nicht bei der Poststelle abgeholt habe; das Mietverhältnis sei gültig per 31. August 2019 gekündigt worden, womit der Beschwerdeführer nicht mehr berechtigt sei, in den Mieträumlichkeiten zu verbleiben;

dass die Vorinstanz weiter ausführte, der Beschwerdeführer behaupte, er habe die Abholungseinladung für die per Einschreiben versandte Kündigung möglicherweise nicht erhalten; diese Behauptung sei indessen, da erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht, verspätet und damit nicht zu hören; überdies sei sie nicht relevant, da der Beschwerdeführer nicht bestreite, dass ihm die Kündigung auch mit A-Post rechtzeitig zustellt worden sei;

dass die Vorinstanz schliesslich festhielt, die Erstinstanz habe, nachdem die fristgerechte Anfechtung der Kündigung unterblieben sei, im Ausweisungsverfahren mangels Relevanz nicht mehr darauf eingehen müssen, ob sich aus den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und von diesem in Abrede gestellten Lärmbelästigungen ein rechtmässiger Kündigungsgrund ergeben habe; ebensowenig sei die Erstinstanz im Ausweisungsverfahren gehalten gewesen, Umstände wie Mängel an der Mietsache, die Situation auf dem Wohnungsmarkt oder die Mietdauer zu berücksichtigen;

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 24. Dezember 2019 offensichtlich nicht hinreichend mit der dargestellten Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt und nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte diese mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern im Wesentlichen bloss auf seinem Standpunkt beharrt, der Kündigungsgrund sei nicht hinreichend geprüft worden, und dem Bundesgericht verschiedene Fragen über Umstände unterbreitet, die eine Erstreckung des Mietverhältnisses ermöglichen könnten, worauf das Bundesgericht von vornherein nicht eingehen kann;

dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie den vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer