Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_625/2018 KI-generiert

Tenants' Appeal on Rent Termination and Legal Aid Dismissed for Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 4A_625/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case before the Swiss Federal Tribunal, two individuals challenged the termination of their lease by the landlord due to payment delays, affecting their four-room apartment. The tenants had sought protection against the lease termination and requested free legal aid during the proceedings at the Mietgericht of the District Court of Meilen. However, their requests were dismissed, leading them to appeal to the Cantonal Court of Zurich, which also rejected their complaints regarding procedure and legal aid. The tenants then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing that their rights were violated, but the tribunal found their submissions insufficiently substantiated concerning any alleged breaches of federal law. As a result, their application for free legal aid was denied, and the complaint was not admitted for adjudication.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Tenants' Appeal on Rent Termination and Legal Aid Dismissed for Insufficient Argumentation: The tenants had sought protection against the lease termination and requested free legal aid during the proceedings at the Mietgericht of the District Court of Meilen. However, their requests were dismissed, leading them to appeal to the Cantonal Court of Zurich, which also rejected their complaints regarding procedure and legal aid. The tenants then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing that their rights were violated, but the tribunal found their submissions insufficiently substantiated concerning any alleged breaches of federal law. As a result, their application for free legal aid was denied, and the complaint was not admitted for adjudication.

Schlagwörter

KI-generiert
Mietvertrag Mieterschutz unentgeltliche Rechtspflege fristlose Kündigung Ausweisung aus einer Wohnung Gültigkeit der Kündigung Aussicht auf Erfolg

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid for the Federal Tribunal proceedings because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose court costs on the appellants jointly and severally.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that the respondent is not awarded party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_625/2018

Urteil vom 7. Januar 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zinon Koumbarakis,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 26. Oktober 2018 (PD180015-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin am 20. September 2017 das mit den Beschwerdeführern bestehende Mietverhältnis betreffend die 4-Zimmer-Wohnung im 2. Stock an der Strasse X.________ in U.________ per 31. Oktober 2017 wegen Zahlungsverzugs kündigte;

dass die Beschwerdeführer am 26. Juli 2018 beim Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen ein Begehren um Kündigungsschutz gegen die Beschwerdegegnerin einreichten, wobei sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

dass das Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2018 auf die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hinwies und ihnen Frist ansetzte, um ihr Gesuch entsprechend zu ergänzen;

dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. September 2018 beantragten, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Anträge in der Sache seien getrennt voneinander durch verschiedene Gerichtsbesetzungen zu beurteilen;

dass das Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 den Antrag auf Trennung des Verfahrens abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Oktober 2018 eine von den Beschwerdeführern gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies;

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2018 erklärten, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2018 auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 27. November 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann