Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Loan Dispute for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a group of appellants challenged a prior judgment from a district court that ordered them to pay a debt to a respondent. The district court's decision was upheld by a cantonal court, which rejected the appellants' appeal due to lack of sufficient reasoning. The appellants subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, arguing that their right to a fair hearing was violated, and also requested free legal aid. However, their complaint was deemed insufficiently justified, and the request for legal aid was denied on the grounds that the case appeared hopeless. The court determined that the appellants were liable for the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Loan Dispute for Insufficient Substantiation: The district court's decision was upheld by a cantonal court, which rejected the appellants' appeal due to lack of sufficient reasoning. The appellants subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, arguing that their right to a fair hearing was violated, and also requested free legal aid. However, their complaint was deemed insufficiently justified, and the request for legal aid was denied on the grounds that the case appeared hopeless. The court determined that the appellants were liable for the court costs.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to obviously insufficient grounds.
Used to reject the applicants' request for free legal aid for the federal court proceedings because the appeal appears hopeless.
Used to impose court costs on the appellants.
Used to rule that the respondent is not entitled to party compensation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_623/2016
Urteil vom 22. November 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
handelnd durch D.________,
und dieser vertreten durch
Fürsprecher Christian Flückiger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Darlehen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Luzern, 1. Abteilung, vom 27. September 2016.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Kriens die Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. Juli 2016 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 37'675.-- nebst Zins zu bezahlen;
dass das Kantonsgericht Luzern auf eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung am 27. September 2016 mangels Begründung nicht eintrat und das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abwies;
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2016 beim Bundesgericht gegen den Entscheid vom 27. September 2016 Beschwerde erhoben;
dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts ( Art. 75 Abs. 1 BGG );
dass somit auf die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen die Verfahrensführung bzw. das Urteil des Bezirksgerichts Kriens richten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe vom 2. November 2016, soweit sie sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts richtet, diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführer darin bloss sinngemäss eine Verletzung ihres Rechts auf Anhörung durch die kantonalen Instanzen geltend machen und sich darüber beklagen, dass die Vorinstanz auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten sei, indessen nicht darlegen, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie auf ihre Berufung mangels Begründung nicht eintrat und indem sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Erfolgsaussichten ihres Rechtsmittels abwies;
dass somit auf die Beschwerde, soweit mit ihr das Urteil des Kantonsgerichts angefochten wird, wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, unter solidarischer Haftbarkeit ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer