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4A_623/2009 KI-generiert

Tenant Liquidation Eviction Appeal: Failure to Meet BGG Justification Requirements

Geschäftsnummer 4A_623/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the eviction of a company from commercial premises by a private party. The initial decision made by a district judge to evict the company was confirmed by the cantonal court, which dismissed the company's appeal. Subsequently, the company filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, but the tribunal noted that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration, including inadequate justification of the alleged rights violations. Ultimately, the tribunal decided not to proceed with the company's appeal, imposing court costs on the company.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tenant Liquidation Eviction Appeal: Failure to Meet BGG Justification Requirements: The initial decision made by a district judge to evict the company was confirmed by the cantonal court, which dismissed the company's appeal. Subsequently, the company filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, but the tribunal noted that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration, including inadequate justification of the alleged rights violations. Ultimately, the tribunal decided not to proceed with the company's appeal, imposing court costs on the company.

Schlagwörter

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Ausweisung aus Mietobjekt Ausweisung von Geschäftsmietern gesetzliche Voraussetzung Konkursliquidation Beschwerdelegitimation Handelsgesellschaft Vermieterrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the President to decide the matter in the simplified procedure because the appeal did not meet the justification requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs because the appeal was not entertained.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Basis for deciding that no party compensation is awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_623/2009

Urteil vom 4. Januar 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien

X.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausweisung aus Mietobjekt,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 26. Oktober 2009.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass der Einzelrichter des Bezirkes Küssnacht am 28. Juli 2009 auf Begehren der Beschwerdegegnerin die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus den von ihr belegten Gewerberäumen in der Liegenschaft B.________strasse 15 in C.________ verfügte;

dass das Kantonsgericht Schwyz einen von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 abwies, soweit es darauf eintrat, und den Entscheid des Einzelrichters bestätigte;

dass die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 beim Bundesgericht angefochten hat;

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht erhoben werden muss ( Art. 100 Abs. 1 BGG );

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 darauf hinweist, dass der angefochtene Beschluss als am 9. November 2009 zugestellt zu gelten habe, nachdem die Sendung der Beschwerdeführerin von der Post am 2. November 2009 zur Abholung gemeldet worden sei, was bedeuten würde, dass die Beschwerdefrist mit der Aufgabe der Beschwerde bei der Post am 11. Dezember 2009 nicht gewahrt wurde;

dass es sich indes erübrigt, der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, um dazu Stellung zu nehmen, und offen bleiben kann, wie es sich mit der Wahrung der Beschwerdefrist verhält, da auf die Beschwerde schon deshalb nicht eingetreten werden kann, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Standpunkt vertritt, sie habe aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin von der Weiterführung des Mietverhältnisses ausgehen können;

dass diese Argumentation von der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten wurde, indessen von der Vorinstanz als unzulässiges neues Vorbringen nicht berücksichtigt und überdies mittels einer einlässlichen Alternativbegründung verworfen worden ist;

dass in der Beschwerdeschrift nicht darlegt wird, gegen welche Rechte der Beschwerdeführerin die Vorinstanz damit verstossen haben soll und inwiefern;

dass die vorliegende Beschwerdeschrift somit keine Rügen enthält, die den vorstehend umschriebenen Begründungsanforderungen genügen;

dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer