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4A_621/2020 KI-generiert

Lease Dispute: Refusal to Suspend Court Cost Advance Payment

Geschäftsnummer 4A_621/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a rental contract between the appellant and the respondent, which was being contested at the Bezirksgericht Willisau. The appellant challenged the termination of the rental agreement and sought to extend the lease term for the apartment he rented. During the proceedings, he requested the suspension of installment payments for the court cost advance, which was denied by the court. The appellant filed a complaint against this decision with the Kantonsgericht Luzern, which was dismissed because the appellant failed to demonstrate any significant harm that he might suffer from the denial. Subsequently, the appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal was not admitted because it did not meet the necessary formal requirements, as the appellant did not adequately address the reasoning of the Kantonsgericht's decision or specify which rights were allegedly violated.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Lease Dispute: Refusal to Suspend Court Cost Advance Payment: The appellant challenged the termination of the rental agreement and sought to extend the lease term for the apartment he rented. During the proceedings, he requested the suspension of installment payments for the court cost advance, which was denied by the court. The appellant filed a complaint against this decision with the Kantonsgericht Luzern, which was dismissed because the appellant failed to demonstrate any significant harm that he might suffer from the denial. Subsequently, the appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal was not admitted because it did not meet the necessary formal requirements, as the appellant did not adequately address the reasoning of the Kantonsgericht's decision or specify which rights were allegedly violated.

Schlagwörter

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Mietvertrag Kostenvorschuss Erstreckung des Mietverhältnisses nicht-administrative Streitigkeit Zahlungseinstellung Vorschuss Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because the appeal brief failed to meet the required justification standards (lack of specific argumentation against the cantonal court's reasoning).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the collection of court costs in this specific instance.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to deny compensation for party costs to the opposing party because no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_621/2020

Urteil vom 2. Dezember 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. Oktober 2020 (1C 20 42).

In Erwägung,

dass vor dem Bezirksgericht Willisau ein Verfahren betreffend Anfechtung der Kündigung des Mietvertrags und Erstreckung des Mietverhältnisses über die vom Beschwerdeführer gemietete Wohnung in der Liegenschaft U.________ in V.________ hängig ist;

dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens mit Eingabe vom 4. September 2020 die "Sistierung der Ratenzahlungen" für den von ihm verlangten Gerichtskostenvorschuss beantragte;

dass der Instruktionsrichter des Bezirksgerichts dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. September 2020 ablehnte und die Frist zur Bezahlung der ersten Rate einmalig bis 24. September 2020 erstreckte;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit als "Aufsichtsbeschwerde gegen Ablehnung Sistierungsgesuch" übertitelter Eingabe an das Bezirksgericht gelangte, welches die Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. September 2020 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Luzern weiterleitete;

dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 9. Oktober 2020 auf die Beschwerde nicht eintrat, da der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, inwieweit ihm aus der Abweisung des Sistierungsantrags ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen solle; auf die Beschwerde könnte, so das Kantonsgericht weiter, auch nicht eingetreten werden, wenn sie als Aufsichtsbeschwerde gemeint und zu qualifizieren wäre, da die Aufsichtsbeschwerde nicht zur Verfügung stehe, wo eine Verfügung mit einem Rechtsmittel angefochten werden könne;

dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid überdies ausführte, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte, da die Erstinstanz weder das Recht unrichtig angewendet noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, indem sie die Sistierung mangels triftiger Gründe abgelehnt habe;

dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2020 mit Eingabe vom 5. November 2020 an das Kantonsgericht Luzern (Postaufgabe am 6. November 2020) Beschwerde erhob;

dass das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. November 2020 mitteilte, es gehe ohne dessen Gegenbericht innert 10 Tagen davon aus, dass er Beschwerde beim Bundesgericht erheben wolle, und es werde die Eingabe dann an das Bundesgericht weiterleiten;

dass das Kantonsgericht die Eingabe am 26. November 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5./6. November 2020 diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, da der Beschwerdeführer sich darin nicht mit der vorstehend dargestellten Begründung des Entscheids vom 9. Oktober 2020 auseinandersetzt und nicht darlegt, welche Rechte das Kantonsgericht mit seinem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer