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4A_620/2013 KI-generiert

Landlord Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4A_620/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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dass das Bezirksgericht Pfäffikon mit Urteil vom 1. Oktober 2013 in Abweisung der Klage des Beschwerdeführers feststellte, dass die Kündigung der 3-Zimmer-Wohnung, X.________strasse, vom 19. Juli 2012 per 31. März 2013 gültig ist; dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 18. November 2013 auf dessen Berufung nicht eintrat;

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Landlord Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: Oktober 2013 in Abweisung der Klage des Beschwerdeführers feststellte, dass die Kündigung der 3-Zimmer-Wohnung, X.________strasse, vom 19. Juli 2012 per 31. März 2013 gültig ist; dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 18. November 2013 auf dessen Berufung nicht eintrat;

Schlagwörter

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Mietvertrag Vermieterrechte Kündigung des Mietverhältnisses sachliche Unzuständigkeit verfassungsmässige Anforderung Ausweisung aus einer Wohnung Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted (Nicht Eintreten) because the submissions demonstrably failed to meet the required grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 4A_620/2013

Urteil vom 10. Februar 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des

Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. November 2013.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Pfäffikon mit Urteil vom 1. Oktober 2013 in Abweisung der Klage des Beschwerdeführers feststellte, dass die Kündigung der 3-Zimmer-Wohnung, X.________strasse, vom 19. Juli 2012 per 31. März 2013 gültig ist;

dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 18. November 2013 auf dessen Berufung nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. Dezember 2013 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (

Art. 106 Abs. 2 BGG

);

dass die Rechtsschrift vom 20. Dezember 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (

Art. 66 Abs. 1 BGG

);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin