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4A_619/2025 KI-generiert

Inadmissibility of tenant eviction appeal due to lack of exhaustion and deficient legal reasoning

Geschäftsnummer 4A_619/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding a tenant eviction order, leaving the lower instance judgments and the official eviction order fully in force, with the landlord prevailing as the respondent. The dispute arose from a tenant challenging appellate and first-instance decisions ordering the vacation and official clearance of an unfurnished three-room apartment. The Court based its inadmissibility decision on procedural law, specifically finding that the appeal failed to satisfy the exhaustion of cantonal instances requirement under Article 75 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act and lacked proper legal argumentation pursuant to Article 42 paragraph 2 and Article 106 paragraph 2 of the same statute.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of tenant eviction appeal due to lack of exhaustion and deficient legal reasoning: Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend in deutscher Sprache ergeht.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Prozessvoraussetzung Mitmieter Wohnrecht Mietordnung beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_619/2025

Urteil vom 15. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Advokat Gioele Ballarino,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. November 2025 (RB.2025.197) und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. November 2025 (ZB.2025.44).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2025 wies das Zivilgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer an, die beim Beschwerdegegner gemieteten Räumlichkeiten (3-Zimmer-Wohnung, unmöbliert, 3. OG,) bis spätestens Freitag, 31. Oktober 2025, 11:30 Uhr, zu räumen.

Mit Entscheid vom 7. November 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die vom Beschwerdeführer gegen den zivilgerichtlichen Entscheid vom 17. Oktober 2025 erhobene Berufung ab.

Mit Verfügung vom 19. November 2025 ordnete das Zivilgericht Basel-Stadt die amtliche Räumung an.

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Verfügung des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. November 2025 und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. November 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in französischer Sprache eingereicht.

Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend in deutscher Sprache ergeht.

3. Soweit sich die Beschwerde gegen die zivilgerichtliche Verfügung vom 19. November 2025 richtet, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.

Im Übrigen erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b nicht einzutreten.

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann