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4A_619/2024 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 4A_619/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Inadmissibility Due to Non-Payment of Cost Advance The appellant filed an appeal against a provisional measures decision but failed to pay the required cost advance of CHF 500, despite being granted an initial deadline and a subsequent non-extendable grace period until January 3, 2025, with a warning that failure to pay would result in non-admissibility. Since the appellant did not fulfill the financial requirement within the set period, the Federal Supreme Court, pursuant to Art. 62 para. 3 BGG, ruled the appeal inadmissible, based on the non-payment of the mandatory cost advance.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Non-Payment of Cost Advance: Since the appellant did not fulfill the financial requirement within the set period, the Federal Supreme Court, pursuant to Art. 62 para. 3 BGG, ruled the appeal inadmissible, based on the non-payment of the mandatory cost advance.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahmen Nichtleistung des Kostenvorschusses Frist für Kostenvorschuss Abschlagszahlung Beschwerdelegitimation nachträglicher Rechtsvorschlag Steuervorbescheid Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted because the cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_619/2024

Urteil vom 15. Januar 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc Bernheim und

Gaudenz Geiger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen; Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. November 2024 (LB240040-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2024 mit Eingabe vom 20. November 2024 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 25. November 2024 aufgefordert wurde, spätestens am 10. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;

dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 3. Januar 2025 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG

);

dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

);

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (

Art. 66 Abs. 1 BGG

);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 1 BGG

);

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer