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4A_619/2021 KI-generiert

Landlord v. Tenant: Rent Arrears and Lease Termination Dispute

Geschäftsnummer 4A_619/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A tenant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal after the Zurich Upper Court upheld a decision that he owed his landlord over CHF 10,000 in unpaid rent and CHF 1,007.85 in damages based on a final statement dated October 15, 2020. The dispute included the termination date of the lease, where the tenant argued it ended in April 2020, but both lower courts agreed it ended in September 2020. The tenant's appeal to the Federal Tribunal included a request for free legal aid, but the court found the appeal insufficiently substantiated and deemed the legal aid request inadmissible, as the appeal was not expected to succeed.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 266e OR, Art. 266a Abs. 1 OR, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Landlord v. Tenant: Rent Arrears and Lease Termination Dispute: The dispute included the termination date of the lease, where the tenant argued it ended in April 2020, but both lower courts agreed it ended in September 2020. The tenant's appeal to the Federal Tribunal included a request for free legal aid, but the court found the appeal insufficiently substantiated and deemed the legal aid request inadmissible, as the appeal was not expected to succeed.

Schlagwörter

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Mietvertrag Kündigung durch den Vermieter Mietzinsausstand Mitmieter unentgeltliche Rechtspflege Vorkaufsrecht des Mieters Haftung des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-admission under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was clearly without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_619/2021

Urteil vom 20. Januar 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Rudolf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 3. November 2021 (NG210014-O/U).

Erwägungen:

1. Am 18. Dezember 2020 reichte die B.________ AG (Vermieterin, Beschwerdegegnerin) beim Mietgericht Zürich (Einzelgericht) eine Klage gegen A.________ (Mieter, Beschwerdeführer) ein. Sie verlangte (in an der Hauptverhandlung geänderten Rechtsbegehren), A.________ sei zu verurteilen, ihr Fr. 10'140.-- für ausstehende Mietzinse sowie Fr. 1'007.85 als Schadenersatz gemäss Schlussrechnung vom 15. Oktober 2020 zu bezahlen, je nebst Zins. Strittig war unter anderem der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses.

Mit Urteil vom 9. Juni 2021 hiess das Mietgericht die Klage gut. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 3. November 2021 ab. Soweit A.________ mit Berufung die Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 3'000.-- und die Herausgabe der Kaution beantragt hatte, trat es darauf nicht ein. Sowohl Miet- als auch Obergericht gelangten zum Schluss, das Mietverhältnis zwischen den Parteien sei per Ende September 2020 - und nicht, wie von A.________ vorgebracht, per Ende April 2020 - beendet worden.

A.________ hat mit Eingabe vom 5. Dezember 2021 beim Bundesgericht Beschwerde gegen dieses Urteil erhoben und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Beschwerde ist im vorliegenden Fall einzig gegen das Urteil des Obergerichts zulässig ( Art. 75 BGG ). Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Mietgerichts richten oder seine Kritik Fragen beschlägt, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils waren, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).

4. Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht:

Zum einen gibt der Beschwerdeführer über mehrere Seiten seine im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen im Wortlaut wieder, an anderen Stellen verweist er zur Beschwerdebegründung pauschal auf die Berufungsschrift. Dies ist von vornherein nicht geeignet, einen Fehler in der obergerichtlichen Rechtsanwendung aufzuzeigen.

Zum anderen übergeht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz verschiedene seiner Behauptungen mit dem Argument nicht prüfte, er habe sie erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet vorgebracht, so namentlich betreffend die Gültigkeit des Mietvertrags vom 23. Dezember 2013 und die verschiedenen Schadenspositionen gemäss Schlussrechnung vom 15. Oktober 2020. Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er dem Bundesgericht in frei gehaltenen Schilderungen erneut derartige Behauptungen vorträgt, ohne aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht Recht verletzte, wenn es die neu eingebrachten Vorbringen nicht hörte.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich allgemein kritisiert, die in Art. 266e OR vorgesehenen Kündigungsfristen und -termine seien "relativ zwingend", setzt er sich nicht nachvollziehbar mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, welche unter Hinweis auf Art. 266a Abs. 1 OR festhielt, die Parteien könnten eine längere Frist oder einen anderen Termin vereinbaren.

5. Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten.

Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle