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4A_617/2025 KI-generiert

Dismissal of tenancy appeal for failure to pay advance on costs within additional deadline

Geschäftsnummer 4A_617/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil appeal regarding a tenancy dispute due to the appellants' failure to pay the ordered advance on costs within the non-extendable additional deadline. The appellants challenged a cantonal appellate decision, but neglected to comply with the judicial payment order issued under Article 62 paragraph 3 of the Federal Supreme Court Act. Consequently, applying Article 108 paragraph 1 letter a of the same statute, the court refused to enter upon the merits of the appeal and imposed the judicial costs jointly and severally upon the defaulting appellants, while awarding no operational expenses to the respondent who incurred no costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Dismissal of tenancy appeal for failure to pay advance on costs within additional deadline: Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Mietvertrag Nichtleistung des Kostenvorschusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_617/2025

Urteil vom 9. Februar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kurz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 19. November 2025

(BEZ.2025.84 (85)).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2025 (Poststempel vom 1. Dezember 2025) Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 19. November 2025 erhoben;

dass die Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2025 aufgefordert wurden, unter solidarischer Haftbarkeit spätestens am 5. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- einzuzahlen;

dass den Beschwerdeführern, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 9. Januar 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 26. Januar 2026 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);

dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer