Dismissal of appeal regarding employment law and procedural security for costs due to insufficient substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and denied the request for free legal aid, leaving the lower appellate court's non-entry decision intact. The underlying dispute originated from an employment law claim for wage compensation that was dismissed by the court of first instance. The appellate instance subsequently refused to enter upon the appeal because the appellant failed to provide the ordered security for costs within the extended deadline. The appellant challenged this procedural dismissal before the Federal Supreme Court. The Supreme Court applied the statutory procedural rules regarding statutory deadlines under Articles 47, 100 paragraph 1, and the strict substantiation requirements under Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), holding that the submission failed to meet the required legal standards for challenging a procedural non-entry decision and that supplementary grounds submitted after the expiration of the time limit could not be considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 BGG, Art. 43 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal regarding employment law and procedural security for costs due to insufficient substantiation: Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei dieser Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_616/2025
Urteil vom 8. Januar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Gianni F. Zanetti,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 16. Oktober 2025 (1B 25 4).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Klage vom 22. Mai 2023 vor dem Arbeitsgericht des Kantons Luzern, die Beschwerdegegnerin sei unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, ihm Lohnersatz in der Höhe von Fr. 29'960.-- nebst Zins zu bezahlen. Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.
Auf eine dagegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 nicht ein, weil der Beschwerdeführer eine ihm auferlegte Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin auch innerhalb einer Nachfrist nicht geleistet hatte.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit vom 26. November 2025 datierter, der Post indessen erst am 1. Dezember 2025 übergebener Eingabe Beschwerde. Mit weiterem Schreiben vom 2. Januar 2025 (Postaufgabe am 3. Januar 2025) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren und ergänzte seine Beschwerde.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei dieser Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3).
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 31. Oktober 2025 zugestellt. Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit hier am 1. November 2025 zu laufen und endete unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 BGG am 1. Dezember 2025 (s. Art. 44 Abs. 1 BGG).
Die Eingabe vom 2./3. Januar 2026 wurde damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und kann nicht beachtet werden, soweit damit die Beschwerde ergänzt wird.
3. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 26. November/1. Dezember 2025 offensichtlich nicht, legt der Beschwerdeführer darin doch nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf seine Berufung mangels Leistung der Parteikostensicherheit innert der Nachfrist nicht eintrat. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer