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4A_616/2024 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds CAS Award Against Football Player Over Agency Contract Indemnity

Geschäftsnummer 4A_616/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Supreme Court Upholds CAS Award Against Football Player Over Agency Contract Indemnity The Swiss Federal Supreme Court upheld an arbitral award by the Court of Arbitration for Sport (CAS) which found a professional football player (a Swiss citizen) liable to pay a contractually agreed upon indemnity of CHF 100,000 to his player agents (a French resident individual and a Romanian company) following the player's termination of an agency agreement. The Court rejected the player's challenge against the CAS's jurisdiction, arguing the dispute was not arbitrable and the arbitration clause was void due to the agents' alleged violation of Swiss employment referral laws and improper choice of international arbitration to circumvent mandatory national protective regulations. The Supreme Court reasoned that, since the agents were located outside of Switzerland at the time of contract signing, the conditions for applying the rules of international arbitration under Swiss Private International Law (PIL-Art. 176(1)) were met, making the case arbitrable under the broad standard of PIL-Art. 177(1) for pecuniary claims, and the player failed to demonstrate that the choice of law or arbitration violated the fundamental and universally recognized principles of substantive or procedural public policy.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 176 Abs. 1 IPRG, Art. 176 Abs. 2 IPRG, Art. 77 Abs. 1 BGG, Art. 77 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds CAS Award Against Football Player Over Agency Contract Indemnity: The Court rejected the player's challenge against the CAS's jurisdiction, arguing the dispute was not arbitrable and the arbitration clause was void due to the agents' alleged violation of Swiss employment referral laws and improper choice of international arbitration to circumvent mandatory national protective regulations. The Supreme Court reasoned that, since the agents were located outside of Switzerland at the time of contract signing, the conditions for applying the rules of international arbitration under Swiss Private International Law (PIL-Art. 176(1)) were met, making the case arbitrable under the broad standard of PIL-Art. 177(1) for pecuniary claims, and the player failed to demonstrate that the choice of law or arbitration violated the fundamental and universally recognized principles of substantive or procedural public policy.

Schlagwörter

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internationale Schiedsgerichtsbarkeit Sportrecht Schiedsentscheid Schiedsklausel Profifussballspieler internationaler Vertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs following the dismissal of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The appellant was ordered to pay compensation to the respondents for the federal court proceedings.

Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the legal basis for the admissibility of the appeal in matters of international arbitration.

Art. 176 Abs. 2 IPRG

Cited in the reasoning to confirm the applicability of Chapter 12 of the PIIA because the parties did not exclude it.

Art. 176 Abs. 1 IPRG

Cited in the reasoning to establish the applicability of Chapter 12 of the PIIA (IPRG) based on the parties' locations.

Art. 177 Abs. 1 IPRG

Cited in the reasoning to determine the arbitrability of the dispute under applicable law.

Art. 178 Abs. 2 IPRG

Cited in the reasoning to determine the applicable law for assessing the validity of the arbitration agreement.

Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG

The appellant alleged a violation of substantive and procedural public policy (ordre public).

Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG

The appellant challenged the jurisdiction of the arbitral tribunal under this provision, which concerns grounds for annulling an arbitral award.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_616/2024

Urteil vom 24. März 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni und

Rechtsanwältin Noemi Delli Colli,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. B.________,

2. C.________ SRL,

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Alexandre Zen-Ruffinen, Beschwerdegegner.

Gegenstand

internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des

Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 22. Oktober 2024 (CAS 2022/O/9269).

Sachverhalt:

A. A.a.

B.________ (Kläger 1, Beschwerdegegner 1) mit Wohnsitz in Frankreich ist ein Spielervermittler und als solcher beim Französischen Fussballverband (FFF) registriert.

C.________ SRL (Klägerin 2, Beschwerdegegnerin 2) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bukarest, Rumänien.

A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) ist ein professioneller Fussballspieler aus der Schweiz.

A.b.

Am 4. August 2020 unterzeichneten A.________ und B.________, der in seinem eigenen Namen und als Vertreter der C.________ SRL handelte, ein Agency Agreement (nachfolgend: erstes Agency Agreement). Das erste Agency Agreement wurde befristet bis 4. August 2022 abgeschlossen. Damit wurden die Kläger exklusiv als Spielervermittler beauftragt, wobei ihre Provision auf 10 % des Gesamtwerts aller für den Beklagten abgeschlossenen Verträge festgelegt wurde.

Zudem enthält das Agency Agreement die folgende Schiedsklausel:

"Any dispute arising out or in connection with the present Agreement shall be finally settled before the Court of Arbitration for Sport (Lausanne, Switzerland) by one sole arbitrator under the Rules and the Code of Sport-related Arbitration. The language of such arbitration shall be English, and the governing laws shall exclusively be the Swiss Code of Obligations and the Swiss Civil Code, i.e. to the express exclusion of the Loi fédérale sur le service de l'emploi et la location de services (LSE), l'Ordonnance sur le service de l'emploi et la location de services (OSE) and the one of the same day on the 'émoluments, commissions et sûretés en vertu de la loi sur le service de l'emploi (TE-LSE) '."

Am 11. Juni 2022 schloss der Beklagte mit den Klägern ein weiteres Agency Agreement mit einer Vertragsdauer von zwei Jahren und im Wesentlichen gleichem Inhalt ab (nachfolgend: zweites Agency Agreement); dieses enthält ebenfalls die zitierte Schiedsklausel.

A.c.

Am 25. September 2022 kündigte der Beklagte das zweite Agency Agreement.

Mit Schreiben vom 26. September 2022 bestritten die Kläger das Vorliegen eines Kündigungsgrunds und warfen dem Beklagten vor, sich seinen vertraglichen Pflichten entziehen zu wollen.

Am 28. September 2022 schloss der Beklagte einen neuen Arbeitsvertrag mit dem FC St. Gallen ab, gültig vom 1. September 2022 bis 15. Juni 2026.

B. Am 15. November 2022 leiteten die Kläger beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) ein Schiedsverfahren gegen den Beklagten ein, im Wesentlichen mit dem Antrag, der Beklagte sei zur Zahlung einer vertraglichen Entschädigung von Fr. 207'600.-- sowie 20 % einer allfälligen Vertragsleistung nach Ziffer 7 des abgeschlossenen Arbeitsvertrags zu verpflichten.

Der Beklagte bestritt die Zuständigkeit des TAS. Eventualiter beantragte er, die Schiedsklage sei abzuweisen.

Am 13. September 2023 fand in Lausanne eine mündliche Verhandlung statt.

Mit Schiedsentscheid vom 22. Oktober 2024 erklärte sich das TAS für zuständig und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von Fr. 100'000.-- an die Kläger.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des TAS vom 22. Oktober 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das TAS zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit nicht zuständig ist. Eventualiter sei der angefochtene Schiedsentscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Parteien haben repliziert und dupliziert.

D. Mit Verfügung vom 22. November 2024 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Erwägungen:

1. Nach

Art. 54 Abs. 1 BGG

ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache (

BGE 142 III 521

E. 1). Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde, hier in Deutsch.

2. Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der

Art. 190-192 IPRG

zulässig (

Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG

).

2.1.

Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Beschwerdegegner hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (

Art. 176 Abs. 1 IPRG

). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (

Art. 176 Abs. 2 IPRG

).

2.2.

Die Beschwerde im Sinne von

Art. 77 Abs. 1 BGG

ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl.

Art. 77 Abs. 2 BGG

, der die Anwendbarkeit von

Art. 107 Abs. 2 BGG

ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (

BGE 136 III 605

E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_268/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 2.2; 4A_180/2023 vom 24. Juli 2023 E. 2.2; 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.2.

Die Anträge des Beschwerdeführers sind demnach zulässig.

2.3.

Zulässig sind allein die Rügen, die in

Art. 190 Abs. 2 IPRG

abschliessend aufgezählt sind (

BGE 150 III 280

E. 4.1;

146 III 358

E. 4.1;

134 III 186

E. 5). Nach

Art. 77 Abs. 3 BGG

prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Diese Bestimmung sieht das Rügeprinzip und damit eine ähnliche Obliegenheit vor wie

Art. 106 Abs. 2 BGG

für die Rüge der Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem und interkantonalem Recht (

BGE 150 III 280

E. 4.1;

134 III 186

E. 5). Die Anforderungen an die Begründung der Schiedsbeschwerde sind demnach erhöht. Die beschwerdeführende Partei muss einen der abschliessend aufgeführten Beschwerdegründe geltend machen und ausgehend vom angefochtenen Schiedsspruch präzise aufzeigen, inwiefern der geltend gemachte Grund die Gutheissung der Beschwerde rechtfertigen soll (

BGE 150 III 280

E. 4.1). Appellatorische Kritik ist unzulässig (

BGE 150 III 280

E. 4.1;

134 III 565

E. 3.1;

119 II 380

E. 3b).

Da die Begründung in der Beschwerdeschrift enthalten sein muss, kann die beschwerdeführende Partei nicht auf die Behauptungen, Beweise und Beweisangebote verweisen, die in den Rechtsschriften des Schiedsverfahrens enthalten sind. Ebenso wenig darf die beschwerdeführende Partei die Replik dazu benutzen, tatsächliche oder rechtliche Gründe geltend zu machen, die sie nicht rechtzeitig - d.h. vor Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (

Art. 190 Abs. 4 IPRG

i.V.m.

Art. 47 Abs. 1 BGG

) - vorgebracht hat, oder um nach Fristablauf eine ungenügende Begründung zu ergänzen (

BGE 150 III 280

E. 4.1; Urteil 4A_478/2017 vom 2. Mai 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.4.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des Schiedsverfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht (vgl.

Art. 77 Abs. 2 BGG

, der die Anwendbarkeit von

Art. 97 BGG

sowie

Art. 105 Abs. 2 BGG

ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von

Art. 190 Abs. 2 IPRG

vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (

Art. 99 BGG

) berücksichtigt werden (

BGE 144 III 559

E. 4.1;

142 III 220

E. 3.1, 239 E. 3.1;

140 III 477

E. 3.1; je mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer rügt, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt (

Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG

).

3.1.

Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach

Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG

in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (

BGE 150 III 89

E. 4.2.1;

149 III 131

E. 6.4.1;

147 III 107

E. 3.1.1). Demgegenüber überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von

Art. 190 Abs. 2 IPRG

vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (

Art. 99 BGG

) berücksichtigt werden (

BGE 149 III 131

E. 6.4.1;

144 III 559

E. 4.1;

142 III 220

E. 3.1, 239 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung in inhaltlicher Hinsicht beurteilt sich gemäss

Art. 178 Abs. 2 IPRG

nach dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht (

BGE 147 III 107

E. 3.1.1;

140 III 134

E. 3.1;

138 III 29

E. 2.2.2). Das Schiedsgericht hat die Gültigkeit der Schiedsklausel nach schweizerischem Recht beurteilt. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.

3.2.

Der Beschwerdeführer verkennt den Grundsatz der Bindung des Bundesgerichts an den vom Schiedsgericht festgestellten Sachverhalt (

Art. 105 Abs. 1 BGG

), indem er vor Bundesgericht behauptet, die Beschwerdegegner versuchten durch die Rechtswahl sowie die Unterstellung des Vertragsverhältnisses unter die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Schweizer Normen zu umgehen und sich so einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Seine Vorbringen zum angeblichen Wissen und Wollen der Parteien wie auch zu den Verhältnissen auf dem schweizerischen Spielervermittlermarkt lassen sich nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid stützen und haben insoweit unbeachtet zu bleiben.

Abgesehen davon erhebt der Beschwerdeführer mit seinen Vorwürfen gegenüber den Beschwerdegegnern, diese verstiessen gegen die Bewilligungspflicht nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (SR 823.11; Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) und handelten unlauter, keine nach

Art. 190 Abs. 2 IPRG

zulässige Rüge.

3.3.

Der Beschwerdeführer rügt, der vorliegende Streitgegenstand sei nicht schiedsfähig und das TAS habe sich daher zu Unrecht für zuständig erklärt.

Er bringt vor, die Regeln der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (12. Kapitel des IPRG) seien nur anwendbar, weil die Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Wohnsitz bzw. Sitz ausserhalb der Schweiz gehabt hätten. Dies sei jedoch nur der Fall, weil die Beschwerdegegner nicht über eine Bewilligung nach

Art. 2 Abs. 1 und 4 AVG

verfügt hätten, womit sie die Bestimmung (

Art. 3 Abs. 1 lit. a AVG

) umgangen hätten, nach der in der Schweiz tätige Arbeitsvermittler ihren Sitz in der Schweiz haben müssten.

Mit dieser Argumentation verwechselt der Beschwerdeführer normative Vorgaben mit tatsächlichen Verhältnissen. Die von ihm behauptete Missachtung bundesrechtlicher Vorschriften aus dem Arbeitsvermittlungsgesetz hätte zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung nicht erfüllt wären (

Art. 13 Abs. 1 lit. a AVG

) oder gegebenenfalls strafrechtliche Sanktionen (

Art. 39 AVG

) drohten. Inwiefern sich daraus jedoch ergeben sollte, dass im Hinblick auf die Anwendbarkeit von

Art. 176 Abs. 1 IPRG

von einem Wohnsitz bzw. Sitz der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Schweiz auszugehen wäre, leuchtet nicht ein, zumal die Bestimmung auf einen tatsächlichen und nicht einen hypothetischen Wohnsitz bzw. Sitz abstellt. Der Beschwerdeführer stellt selber nicht in Abrede, dass die Beschwerdegegner im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Frankreich bzw. Rumänien und damit ausserhalb der Schweiz hatten. Das Schiedsgericht hat daher gestützt auf

Art. 176 Abs. 1 IPRG

zutreffend erwogen, die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG seien im konkreten Fall anwendbar.

Damit bestimmt sich die Schiedsfähigkeit der vorliegenden Streitsache nicht wie in der Beschwerde behauptet nach

Art. 354 ZPO

, sondern nach

Art. 177 Abs. 1 IPRG

. Dass die von den Beschwerdegegnern eingeklagten vertraglichen Ansprüche nach dieser Bestimmung nicht schiedsfähig sein sollen, bringt auch der Beschwerdeführer nicht vor, zumal es sich dabei unbestreitbar um vermögensrechtliche Ansprüche handelt.

3.4.

Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht gefolgt werden, wenn er eventualiter geltend macht, die vereinbarte Schiedsklausel sei nichtig. Er behauptet, die Schiedsvereinbarung sei "zweckwidrig zur Umgehung von zwingenden Schutzbestimmungen im Bereich der Arbeitsvermittlung verwendet [worden]", ohne dass sich dieser Vorwurf auf die für das Bundesgericht verbindlichen (

Art. 105 Abs. 1 BGG

) Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid stützen liesse.

Ebenso wenig leuchtet ein, inwiefern die Beschwerdegegner nicht "vertragsfähig" gewesen sein sollen, geschweige denn, weshalb die behauptete Nichtigkeit des Hauptvertrags aufgrund der angeblichen Verletzungen des AVG auch die im Agency Agreement enthaltene Schiedsklausel betroffen haben soll. Der Beschwerdeführer übt mit seinen Vorbringen vielmehr in unzulässiger Weise inhaltliche Kritik am angefochtenen Schiedsentscheid und verkennt den Grundsatz der Autonomie der Schiedsklausel (dazu

BGE 142 III 239

E. 3.2.1;

140 III 134

E. 3.3.2; vgl. auch

BGE 150 III 147

E. 7.6.1).

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schiedsgericht habe gegen den materiellen wie auch den formellen Ordre public verstossen (

Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG

).

4.1.

Der Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt:

Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (

BGE 121 III 331

E. 3a). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (

BGE 144 III 120

E. 5.1). Zu diesen Grundsätzen gehören namentlich die Vertragstreue (pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot, der Schutz von Handlungsunfähigen und das Verbot übermässiger Bindung (vgl.

Art. 27 Abs. 2 ZGB

), wenn diese eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt (

BGE 144 III 120

E. 5.1;

138 III 322

E. 4.1; je mit Hinweisen).

Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (

BGE 147 III 379

E. 4.1;

141 III 229

E. 3.2.1;

140 III 278

E. 3.1;

136 III 345

E. 2.1). Eine falsche oder gar willkürliche Anwendung von Prozessvorschriften bedeutet für sich allein noch keine Verletzung des formellen Ordre public. Vielmehr kommt einzig ein Verstoss gegen eine Regel in Betracht, die zur Gewährleistung der Fairness des Verfahrens unerlässlich ist (

BGE 150 III 238

E. 3.1;

147 III 379

E. 4.1;

129 III 445

E. 4.2.1).

Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (

BGE 144 III 120

E. 5.1;

138 III 322

E. 4.1 und E. 4.3.1/4.3.2; je mit Hinweisen).

4.2.

Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er werde mit dem angefochtenen Schiedsspruch verpflichtet, "eine Forderung aus einem nichtigen Vertrag an die Beschwerdegegner zu bezahlen", zeigt er keine Verletzung des materiellen Ordre public auf, sondern kritisiert in unzulässiger Weise die schiedsgerichtliche Rechtsanwendung. Er bezeichnet die im Vertrag mit den Beschwerdegegnern getroffene Rechtswahl als unzulässig und rechtsmissbräuchlich, zeigt jedoch nicht auf, welchen fundamentalen und allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz hinsichtlich der Zulässigkeit einer zwischen Vertragsparteien erfolgten Rechtswahl das Schiedsgericht verletzt haben soll. Weder mit dem allgemein erhobenen Vorwurf, in der Nichtanwendung zwingender Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes sei eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu erblicken, noch mit dem blossen Hinweis auf den mit dem AVG verfolgten Zweck des Arbeitnehmerschutzes zeigt der Beschwerdeführer eine Verletzung von

Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG

auf. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht bedeutet der Umstand, dass die vorzeitige Auflösung eines Vertrags eine Schadenersatzpflicht auslöst, zudem keine Ordre public-Widrigkeit. Auch sein Vergleich der auferlegten Schadenersatzzahlung mit Schmiergeld geht an der Sache vorbei, beruft sich der Beschwerdeführer doch in diesem Zusammenhang einmal mehr darauf, der abgeschlossene Vertrag sei nichtig und übt damit lediglich unzulässige inhaltliche Kritik am angefochtenen Entscheid.

4.3.

Auch der Vorwurf der Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public zielt ins Leere.

Der Beschwerdeführer bringt vor, das Schiedsgericht habe verschiedene rechtliche Gesichtspunkte zu Unrecht unberücksichtigt gelassen und es sei ihm der in zwingenden Gesetzesbestimmungen vorgesehene Arbeitnehmerschutz im Bereich der Arbeitsvermittlung entzogen worden. Mit seinen Ausführungen übt er einmal mehr unzulässige Kritik an der schiedsgerichtlichen Rechtsanwendung; die Verletzung eines zur Gewährleistung der Fairness des Verfahrens unerlässlichen Grundsatzes zeigt er nicht auf.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (

Art. 66 Abs. 1 und

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann