Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_616/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Untimely Appeal of Authorization to Sue Validity Ruling

Geschäftsnummer 4A_616/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties, identified as A. and B., where A., represented by his lawyer, contested a previous ruling from the District Court of Einsiedeln that found a valid litigation permit and accepted B.'s claim. A. appealed this decision to the Cantonal Court of Schwyz, which dismissed the appeal as it was filed late. A. then attempted to challenge both the District Court’s decision and the Cantonal Court's ruling through a complaint to the Swiss Federal Tribunal. However, A.'s complaint did not adequately address the legal requirements for federal appeals as it failed to demonstrate how the Cantonal Court had violated law by dismissing the appeal due to its untimeliness. Further communications from A. did not rectify this shortcoming, leading to procedural issues in addressing the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Untimely Appeal of Authorization to Sue Validity Ruling: and B., where A., represented by his lawyer, contested a previous ruling from the District Court of Einsiedeln that found a valid litigation permit and accepted B.'s claim. A. appealed this decision to the Cantonal Court of Schwyz, which dismissed the appeal as it was filed late. A. then attempted to challenge both the District Court’s decision and the Cantonal Court's ruling through a complaint to the Swiss Federal Tribunal. However, A.'s complaint did not adequately address the legal requirements for federal appeals as it failed to demonstrate how the Cantonal Court had violated law by dismissing the appeal due to its untimeliness. Further communications from A. did not rectify this shortcoming, leading to procedural issues in addressing the complaint.

Schlagwörter

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Klagebewilligung, Berufung Klagebewilligung verspätete Eingabe bestrittene Forderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Urteile zur Prüfung der Gültigkeit anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted to a full procedure because the requirements for simplified procedure were met thereby excusing further processing.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_616/2018

Urteil vom 4. Januar 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wetli,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Stadelmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Klagebewilligung, Berufung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident,

vom 10. Oktober 2018 (ZK1 2018 34).

In Erwägung,

dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 20. Juli 2018 den Einwand des Beklagten A.________ (Beschwerdeführer) verwarf, es liege keine gültige Klagebewilligung vor, und auf die Klage von B.________ (Beschwerdegegnerin) eintrat;

dass A.________ diese Verfügung mit Berufung beim Kantonsgericht Schwyz anfocht;

dass das Kantonsgericht mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 auf die Berufung mit der Begründung nicht eintrat, sie sei verspätet;

dass A.________ mit Eingabe vom 17. November 2018 erklärt hat, die Verfügung des Bezirksgerichts vom 20. Juli 2018 sowie jene des Kantonsgerichts vom 10. Oktober 2018 mit Beschwerde anzufechten;

dass dem Bundesgericht am 21. November 2018 eine berichtigte Fassung der Beschwerde überbracht wurde;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass dem Bundesgericht in der Folge drei weitere, vom 27. November, 7. Dezember und 30. Dezember 2018 datierte und als "Kurznachricht" bezeichnete Eingaben von A.________ zugingen;

dass auf die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 BGG von vornherein insoweit nicht eingetreten werden kann, als sie sich direkt gegen die erstinstanzliche Verfügung des Bezirksgerichts richtet;

dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);

dass dafür in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer auf den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts nicht nachvollziehbar eingeht, sondern dem Bundesgericht stattdessen frei seine eigene Sicht der Dinge schildert, dabei den Sachverhalt nach Belieben ergänzt und sich auf verschiedene Gesetzes-, Verfassungs- und Konventionsbestimmungen beruft, ohne auszuführen, inwiefern das Kantonsgericht diese durch das Nichteintreten auf die Berufung wegen Verspätung verletzt haben soll;

dass der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, die Klagebewilligung vom 16. November 2016 sei nichtig, jedoch nicht aufzeigt, inwiefern diese angebliche Nichtigkeit zu einem abweichenden Entscheid der Vorinstanz über seine Berufung hätte führen müssen;

dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt;

dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz