Commercial Tenant Eviction Appeal Inadmissible Due to Lack of Substantive Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Cantonal Court of Basel-Landschaft regarding an order to evict them from a rented property. The initial decision required the company to vacate a restaurant and storage area by a specified date, with the threat of police enforcement. The company failed to pay the required cost advance within the given timeframe, leading the Cantonal Court not to proceed with their appeal. Subsequently, the company submitted an appeal to the Federal Tribunal, requesting additional time to state their case, misunderstanding that the Cantonal Court's decision was already fully justified. The appeal to the Federal Tribunal was filed on the last permissible day, without adequate reasoning, leading to procedural complications.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 43 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG; Commercial Tenant Eviction Appeal Inadmissible Due to Lack of Substantive Reasoning: The initial decision required the company to vacate a restaurant and storage area by a specified date, with the threat of police enforcement. The company failed to pay the required cost advance within the given timeframe, leading the Cantonal Court not to proceed with their appeal. Subsequently, the company submitted an appeal to the Federal Tribunal, requesting additional time to state their case, misunderstanding that the Cantonal Court's decision was already fully justified. The appeal to the Federal Tribunal was filed on the last permissible day, without adequate reasoning, leading to procedural complications.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked a proper statement of grounds.
The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.
The opposing party was denied compensation for costs as no expense was incurred in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_615/2020
Urteil vom 25. November 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Pensionskasse B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
vom 21. Oktober 2020 (400 20 203 wik).
In Erwägung,
dass die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 20. August 2020 anwies, das Mietobjekt, Restaurant im EG sowie Lagerraum im UG an der U.________strasse in V.________, bis spätestens am 1. September 2020 zu räumen, unter Abgabe sämtlicher Schlüssel an die Vermieterschaft, unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Nichtbefolgungsfalle;
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung am 21. Oktober 2020 nicht eintrat, da die Beschwerdeführerin den von ihr geforderten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2020 erklärte, gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2020 Beschwerde zu erheben;
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids verlangt, "um die Einsprache zu definieren / zu verfassen", und um Gewährung einer angemessenen Frist ersucht, um ihre Beschwerde zu begründen;
dass die Beschwerdeführerin dabei übersieht, dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. Oktober 2020 bereits eine Begründung dafür enthält, weshalb das Kantonsgericht auf die Berufung nicht eintrat, und damit vollständig ausgefertigt ist;
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG );
dass es sich dabei um eine gesetzlich bestimmte Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG );
dass der angefochtene, vollständig ausgefertigte Entscheid der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 22. Oktober 2020 zugestellt wurde und sie ihre Beschwerde mittels Postaufgabe ( Art. 48 Abs. 1 BGG ) am Montag, 23. November 2020 einreichte, mithin unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 BGG am letzten Tag der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG ;
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
dass demnach im vorliegenden Fall eine nachträgliche Begründung der am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichten Beschwerde ausser Betracht fällt und keine Frist zur Nachreichung einer Begründung gewährt werden kann;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie keine Begründung enthält ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer