Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_613/2021 KI-generiert

Appeal Rejected Due to Untimely and Non-Compliant Submission

Geschäftsnummer 4A_613/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case involving a contract dispute was presented before the Swiss Federal Tribunal, where the appellant was ordered by the Laufenburg District Court to pay the respondent a sum of CHF 35,000, plus interest, following a partially upheld claim. The appellant attempted to appeal this decision to the Aargau Cantonal Court, but the appeal was deemed inadmissible due to procedural issues: firstly, the written appeal was submitted late, being handed to the Swiss Post one day after the deadline, and secondly, the initial electronic appeal submission lacked a qualified electronic signature. Consequently, the Cantonal Court decided not to entertain the appeal, and the appellant's subsequent submission to the Federal Tribunal failed to convincingly specify any rights violations by the Cantonal Court, leading to the Federal Tribunal's decision to not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 Satz, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Rejected Due to Untimely and Non-Compliant Submission: The appellant attempted to appeal this decision to the Aargau Cantonal Court, but the appeal was deemed inadmissible due to procedural issues: firstly, the written appeal was submitted late, being handed to the Swiss Post one day after the deadline, and secondly, the initial electronic appeal submission lacked a qualified electronic signature. Consequently, the Cantonal Court decided not to entertain the appeal, and the appellant's subsequent submission to the Federal Tribunal failed to convincingly specify any rights violations by the Cantonal Court, leading to the Federal Tribunal's decision to not proceed with the case.

Schlagwörter

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Werkvertrag Fehlen materieller Voraussetzungen Ergebnislose Ausschreibung Beschwerdelegitimation Gültigkeit der Unterschrift Verspätungsausschluss Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the decision not to enter upon the appeal because it apparently lacks sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Basis for the decision to waive the collection of court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Basis for the decision not to award a party-related indemnity because the opposing party incurred no expense in the Federal Supreme Court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_613/2021

Urteil vom 14. Dezember 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Weber,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Werkvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,

vom 26. Oktober 2021 (ZOR.2021.53).

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Laufenburg den Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. August 2021 in teilweiser Gutheissung der Klage der Beschwerdegegnerin verpflichtete, dieser Fr. 35'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 3. April 2020 zu bezahlen;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit E-Mail vom 19. September 2021 und schriftlicher Eingabe vom 17. September 2021 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung erhob;

dass die schriftliche Eingabe am 20. September 2021 im Ausland der Post aufgegeben und am 21. September 2021 der schweizerischen Post übergeben wurde;

dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Oktober 2021 auf die Berufung nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2021 (Postaufgabe am 26. November 2021) an das Obergericht gelangte, welches diese dem Bundesgericht mit Schreiben vom 30. November 2021 in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BGG übermittelte;

dass aus dieser Eingabe nicht klar hervorgeht, ob der Beschwerdeführer damit gegen den Entscheid des Obergerichts vom 26. Oktober 2021 beim Bundesgericht Beschwerde erheben will;

dass dies indessen offen bleiben kann, da auf die vorliegende (allfällige) Beschwerde aus den nachfolgend darzulegenden Gründen ohne Weiterungen nicht einzutreten ist und auf die Erhebung von Gerichtskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Gegenpartei verzichtet werden kann;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Vorinstanz auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eintrat, weil zum einen die schriftlich auf dem Postweg eingereichte Berufungseingabe erst am 21. September 2021 und damit einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist der schweizerischen Post übergeben und damit verspätet eingereicht worden sei und weil zum anderen die am 19. September 2021 per normalem E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ans Obergericht gesandte Eingabe den gesetzlichen Formvorschriften an eine Berufungserklärung nicht genüge und sich unter den vorliegend gegebenen Umständen die Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung des Formmangels erübrige;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24./26. November 2021 keine sachdienliche Begründung enthält, in welcher er darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie mit diesen Erwägungen auf seine Berufung nicht eintrat;

dass somit auf die vorliegende (allfällige) Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, da sie offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die (allfällige) Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer