Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_612/2014 KI-generiert

Declaratory Action Dismissed for Lack of Interest; Litigation Costs Not Imposed on Appointed Counsel

Geschäftsnummer 4A_612/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a plaintiff initiated a negative declaratory action against a defendant company, seeking to establish that he was not liable for damages related to the alleged embezzlement of a vehicle. The court granted the plaintiff free legal aid and appointed an attorney. The defendant then sought a re-evaluation of this free legal assistance, arguing that the plaintiff should provide security for costs related to legal fees. However, the court dismissed the case due to lack of interest for the declaratory relief sought, though it ordered the plaintiff to pay a sum for costs incurred by the defendant. The defendant appealed this decision, arguing for a reconsideration of cost responsibility, but the appellate court upheld the original decision, stating the action was not frivolous nor completely devoid of merit. Subsequently, the defendant brought the matter before the Federal Tribunal, raising issues concerning the legal application of costs and seeking further clarification on the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 108 ZPO, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Declaratory Action Dismissed for Lack of Interest; Litigation Costs Not Imposed on Appointed Counsel: The court granted the plaintiff free legal aid and appointed an attorney. The defendant then sought a re-evaluation of this free legal assistance, arguing that the plaintiff should provide security for costs related to legal fees. However, the court dismissed the case due to lack of interest for the declaratory relief sought, though it ordered the plaintiff to pay a sum for costs incurred by the defendant. The defendant appealed this decision, arguing for a reconsideration of cost responsibility, but the appellate court upheld the original decision, stating the action was not frivolous nor completely devoid of merit. Subsequently, the defendant brought the matter before the Federal Tribunal, raising issues concerning the legal application of costs and seeking further clarification on the matter.

Schlagwörter

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Parteientschädigung Feststellungsklage Entschädigung der amtlichen Verteidigung Recht auf einen Verteidiger Drittansprache Wegfall des Rechtsschutzinteresses unnötige Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 113 BGG

The appeal was treated as a subsidiary constitutional appeal because the main appeal was inadmissible.

Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

Cited in the context of the requirement for the appellant to explain why a question of fundamental importance was raised for admissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The appellant was ordered to pay the respondent compensation for the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The other party (C.________) was denied compensation for the federal court proceedings.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal in civil matters was deemed inadmissible because no question of fundamental importance was raised.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the decision under appeal was from the final cantonal instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_612/2014

Urteil vom 3. März 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

C.________.

Gegenstand

Parteientschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. September 2014.

Sachverhalt:

A. Am 27. Februar 2014 erhob C.________ (Kläger) beim Bezirksgericht Dietikon eine negative Feststellungsklage gegen die A.________ SA (Beklagte, Beschwerdeführerin) und beantragte, es sei festzustellen, dass er der Beklagten keinen Schadenersatz aus der angeblichen Veruntreuung des Personenwagens BMW X3, Stamm-Nr. xxx, schulde. Am 24. März 2014 bewilligte ihm das Bezirksgericht die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ (Beschwerdegegner) als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Am 26. März 2014 ersuchte die Beklagte um Wiedererwägung und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Der Kläger sei zu verpflichten, als Sicherheit für die Parteientschädigung Fr. 7'450.-- zu leisten.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 trat das Bezirksgericht wegen Fehlens des Feststellungsinteresses auf die Klage nicht ein (Dispositivziffer 1). Es erwog, die Beklagte habe dem Kläger am 2. Dezember 2013 geschrieben, sie sei von einem Dritten für den Verlust des Fahrzeugs entschädigt worden und habe eine allfällige Forderung gegen den Kläger an diesen Dritten abgetreten. Aufgrund dieses Schreibens habe der Kläger keine Forderungsklage der Beklagten mehr befürchten müssen. Das Bezirksgericht entzog die bereits bewilligte unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl nicht. Es begründete dies damit, der Kläger habe zwar das Schreiben vom 2. Dezember 2013 gekannt und in seiner Klageschrift verschwiegen. Darin könne aber noch keine Konstruktion eines Sachverhalts zur Besserstellung der Erfolgsaussichten erkannt werden. Die Zweifel des Klägers an der Erklärung vom 2. Dezember 2013 erschienen in Verbindung mit der unklaren Parteirolle der Beklagten im Strafverfahren nachvollziehbar. Schliesslich verpflichtete das Bezirksgericht den Kläger, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 4).

Gegen diesen Beschluss erhob die Beklagte Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, in Abänderung von Dispositivziffer 4 seien die Parteikosten der Beklagten für die Stellungnahmen im Verfahren der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) in angemessener Höhe dem Rechtsvertreter des Klägers aufzuerlegen. Mit Urteil vom 12. September 2014 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Zur Begründung ging es von Art. 108 ZPO aus, wonach unnötige Prozesskosten vom Verursacher zu tragen sind. Die Klage sei zwar von Anfang an aussichtslos gewesen, aber doch nicht geradezu mutwillig oder querulatorisch. Die Aussichtslosigkeit der Klage genüge nicht, um dem Rechtsvertreter des Klägers die Prozesskosten aufzuerlegen. Daran ändere auch die Behauptung der Beklagten nichts, der Kläger sei finanziell nicht leistungsfähig. Denn Art. 108 ZPO wolle dem Verursacherprinzip zum Durchbruch verhelfen und nicht die obsiegende Partei vom Inkassorisiko für die Parteientschädigung befreien.

B. Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde, in Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 12. September 2014 und Abänderung von Dispositivziffer 4 des Beschlusses des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Juni 2014 seien die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'600.-- dem Rechtsvertreter des Klägers aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Kläger als weiterer Verfahrensbeteiligter reichte keine Vernehmlassung ein.

Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 139 III 133 E. 1; 136 II 101 E. 1; 135 III 329 E. 1; je mit Hinweisen).

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) über eine Beschwerde betreffend die Auferlegung der Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren über eine negative Feststellungsklage, auf die nicht eingetreten wurde. Der Nichteintretensentscheid hat das Verfahren gemäss Art. 90 BGG beendet. Gegen einen solchen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Der Streitwert bestimmt sich bei einem Endentscheid nach den Begehren, die vor der Vorinstanz strittig geblieben sind ( Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 140 III 391 E. 1.3; 137 III 47 E. 1.2). War schon im vorinstanzlichen Verfahren nur die Bemessung der Parteientschädigung strittig, bestimmt sich der für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen massgebliche Streitwert einzig nach der Höhe der damals geforderten Mehrentschädigung, nicht nach dem Streitwert in der Hauptsache (Urteile 4A_467/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.2; 4A_691/2012 vom 17. Januar 2013 E. 1.1).

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war nicht mehr die negative Feststellungsklage, sondern einzig die Auferlegung der Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- an den Beschwerdegegner als Rechtsvertreter des Klägers. Der in Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geforderte Mindeststreitwert ist demnach offensichtlich nicht erreicht.

1.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ). Dieser Begriff ist sehr restriktiv auszulegen ( BGE 133 III 493 E. 1.1). Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3 S. 4, 397 E. 1.2 S. 399; 134 III 115 E. 1.2 S. 117; je mit Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen ( BGE 140 III 391 E. 1.3; 139 III 209 E. 1.2 S. 210 ; 138 I 232 E. 2.3 S. 236; 135 III 1 E. 1.3 S. 4). Die Frage muss von allgemeiner Tragweite sein ( BGE 134 III 267 E. 1.2). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden ( BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3 S. 4).

Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist ( BGE 140 III 501 E. 1.3).

1.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob Kosten in Anwendung von Art. 108 ZPO dem Rechtsvertreter als Verursacher auferlegt werden können, wenn dieser eine klar unzulässige negative Feststellungsklage eingereicht habe. Dabei sei der Massstab der anwaltlichen Sorgfalt festzulegen.

Das Bundesgericht hat zur analogen Bestimmung von Art. 66 Abs. 3 (und Art. 68 Abs. 4) BGG schon mehrmals angenommen, dass unnötig verursachte Prozesskosten unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch dem Rechtsvertreter einer Partei auferlegt werden können (Urteile 2C_1228/2013 vom 3. Januar 2014 E. 5.2; 2C_1038/2013 vom 7. November 2013 E. 2.3; 2C_223/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1; 2C_744/2009 vom 4. März 2010 E. 5, je mit Hinweisen; vgl. zur Vorgängernorm von Art. 156 Abs. 6 OG : BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f. mit Hinweisen). Dass grundsätzlich auch der Rechtsvertreter einer Partei als Verursacher unnötiger Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO in Betracht kommt, wird in der Lehre bejaht (David Jenny, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 108 ZPO ; Hans Schmid, in: Kurzkommentar ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 108 ZPO ; s. auch Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 2 zu Art. 108 ZPO ; kritisch jedoch Denis Tappy, in: Code de procédure civile commenté, 2011, N. 16 zu Art. 108 ZPO ) und findet auch im Wortlaut der französischen Fassung von Art. 108 ZPO Rückhalt, die von "la personne" und nicht "la partie" spricht und damit auch Drittpersonen einschliesst. Die Vorinstanz hat denn auch nicht ausgeschlossen, dass gestützt auf Art. 108 ZPO eine Auflage von Prozesskosten an den Rechtsvertreter einer Partei grundsätzlich möglich wäre, hat dies aber im konkreten Fall in Würdigung der Sachlage abgelehnt. Nachdem die Vorinstanz ihrem Entscheid die Annahme des erwähnten Grundsatzes zugrunde gelegt hat, braucht diese Frage nicht vertieft zu werden. Vielmehr geht es lediglich um einen blossen Anwendungsfall eines von der Vorinstanz im Einklang mit der Beschwerdeführerin bejahten Grundsatzes. Es ist somit nicht dargetan, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist.

1.4. Da sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt, ist die Beschwerde in Zivilsachen auch unter diesem Aspekt unzulässig und es ist nicht darauf einzutreten.

2. Demnach ist die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 BGG ).

2.1. Die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus ( Art. 115 lit. b BGG ). Die massgeblichen rechtlich geschützten Interessen können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein, sofern die Interessen auf dem Gebiet liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt ( BGE 136 I 229 E. 3.2 ; 133 I 185 E. 4). Das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) verschafft für sich allein kein rechtlich geschütztes Interesse ( BGE 136 I 229 E. 3.2); zur Willkürrüge ist eine Partei nur legitimiert, wenn sie sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihr im Bereich der betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt oder zumindest den Schutz ihrer Interessen bezweckt ( BGE 137 II 305 E. 2 ; 133 I 185 E. 5 und 6.; je mit Hinweisen). Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann der Betroffene hingegen die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star-Praxis"; BGE 137 II 305 E. 2; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.).

2.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 108 ZPO und macht eine unrichtige bzw. willkürliche Anwendung dieser Norm geltend. Art. 108 ZPO bezweckt indessen nicht den Schutz der obsiegenden Partei vor dem Inkassorisiko, wenn ihr zulasten der bedürftigen Gegenpartei eine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Vielmehr will diese Norm - wie schon die Vorinstanz zutreffend festhielt - das Verursacherprinzip durchsetzen. Die Beschwerdeführerin verfügt damit gestützt auf Art. 108 ZPO über kein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Änderung des angefochtenen Entscheids.

Ohnehin vermöchte sie nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz geradezu unhaltbar entschieden hat, indem sie eine mutwillige oder querulatorische Prozessführung (vgl. dazu BGE 128 V 323 E. 1b) verneinte. Insbesondere gelingt es ihr nicht, die ausschlaggebende Erwägung der Vorinstanz umzustossen, wonach sich die Kritik der Beschwerdeführerin am Verhalten des Beschwerdegegners und Rechtsvertreters des Klägers im Vorwurf der Aussichtslosigkeit der Feststellungsklage erschöpft habe, indem sie ihre Ausführungen in der Beschwerde an die Vorinstanz wiedergibt. Denn auch aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht zwingend, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung durch den Beschwerdegegner und Rechtsvertreter des Klägers aufgezeigt hätte bzw. dass es geradezu willkürlich wäre, wenn die Vorinstanz aus diesen Ausführungen nicht auf Mutwilligkeit oder krasse Fehlerhaftigkeit schloss.

2.3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Hierzu ist sie legitimiert (vgl. Erwägung 2.1 in fine).

Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz angeblich nicht zur Kenntnis genommen habe, dass sie in Rz. 16 der Beschwerde vor der Vorinstanz ausgeführt habe, es sei "nicht recht nachvollziehbar", weshalb die erste Instanz die Klageaussichten nicht als "mutwillig konstruiert" angesehen habe. Sodann sei die Vorinstanz mit keinem Wort darauf eingegangen, dass sie auch ausgeführt habe, die Klage sei unzulässig gewesen, weil bereits in der Klageschrift selbst eine anderweitige Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes behauptet worden sei.

Damit wird keine Gehörsverletzung aufgezeigt: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt ( BGE 139 V 496 E. 5.1 ; 138 I 232 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2 S. 270).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht, nennt er doch die wesentlichen Überlegungen, aus denen die Vorinstanz die Beschwerde abwies. Wenn die Vorinstanz - entgegen der hier vertretenen Ansicht der Beschwerdeführerin - deren Ausführungen in der Beschwerde dahingehend verstand, dass sie die Aussichtslosigkeit der Klage moniere, daraus aber nicht auf Mutwilligkeit schloss, so betrifft dies die inhaltliche Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin, stellt aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Dem Kläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger