Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_611/2025 KI-generiert

Inadmissibility of querulous civil appeal regarding alleged legal delays in insurance contract litigation.

Geschäftsnummer 4A_611/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal high court's dismissal of a legal delay complaint, leaving the lower instance rulings intact and ordering the appellant to bear the court costs. The underlying dispute arose from an insurance contract action where the plaintiff challenged procedural orders and alleged unlawful delays by the first-instance district court president regarding evidentiary handling and case instructions. The decisive legal basis was applied under Article 42 paragraph 7 and Article 108 paragraph 1 letter c of the Federal Supreme Court Act, pursuant to which querulous and abusive litigation filings are declared inadmissible through simplified proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Inadmissibility of querulous civil appeal regarding alleged legal delays in insurance contract litigation: Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

KI-generiert
Versicherungsvertragsrecht Rechtsverzögerung Verfahrensverzögerungen Zivilrechtsstreitigkeit Versicherungsvertrag Beweisverfügungen missbräuchliche Kündigung Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_611/2025

Urteil vom 18. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

2. B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Versicherungsvertragsrecht; Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Zivilkammer,

vom 19. November 2025 (ZKBES.2025.304).

Erwägungen:

1. A.________ (im Folgenden Beschwerdeführer) hat mit Datum vom 12. August 2023 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Feststellungsklage gegen die B.________ AG eingereicht. In diesem Verfahren erliess der Amtsgerichtspräsident am 17. Oktober 2025 die folgende Verfügung:

"1. Je ein Doppel der Eingaben vom 13. und 14. Oktober 2025 gehen an die Beklagte.

2. Über die Anträge wird anlässlich der Hauptverhandlung entschieden."

Am 23. Oktober 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde " wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverschleppung durch amtsgerichtliche Verfügung vom 20. Oktober 2025 [recte: 17. Oktober 2025], nämlich in Form der vorläufigen Weigerung des Instruktionsrichters auf meinen Verfahrensantrag vom 13. und vom 14. Oktober 2025 hin eine materielle Behandlung der Klage und die Anordnung, eines Beweisverfahrens, unter Vorladung der Parteivertreter, des Vertreters der Streitverkündeten sowie der Zeugin, anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Februar 2026, ab 08 00 Uhr, durchzuführen, sowie Weigerung die zum dritten Mal ausgesprochene Empfehlung einen Anwalt zu mandatieren zurückzunehmen und Weigerung durch das Gericht der Streitverkündeten C.________ AG durch gerichtliche Mitteilung Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Verfahrensteilnahme zu stellen."

Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 Beschwerde in Zivilsachen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung von "vorsorglichem Rechtsschutz".

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Das Gesuch um Gewährung von vorsorglichem Rechtsschutz wird mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer