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4A_611/2009 KI-generiert

Appeal Against Refusal of Legal Aid and Payment Order Dismissed for Insufficient Constitutional Challenge

Geschäftsnummer 4A_611/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the denial of free legal assistance by a cantonal court. The applicant, having had her claim for payment dismissed and a counterclaim upheld in an earlier decision, sought to appeal this ruling. However, her request for legal aid was rejected, and she was mandated to pay court costs and security for the opposing party's compensation. Subsequently, she filed a complaint to the Federal Tribunal contesting the earlier decision denying her legal aid, but her submission was deemed insufficiently substantiated, leading to the conclusion that her appeal would not be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 95 BGG, Art. 127 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Against Refusal of Legal Aid and Payment Order Dismissed for Insufficient Constitutional Challenge: The applicant, having had her claim for payment dismissed and a counterclaim upheld in an earlier decision, sought to appeal this ruling. However, her request for legal aid was rejected, and she was mandated to pay court costs and security for the opposing party's compensation. Subsequently, she filed a complaint to the Federal Tribunal contesting the earlier decision denying her legal aid, but her submission was deemed insufficiently substantiated, leading to the conclusion that her appeal would not be considered.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten Kostenvorschuss Demonstrationsrecht Zahlungsbefehl ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule that no court fees shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_611/2009

Urteil vom 16. Dezember 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Oktober 2009.

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht Schaffhausen die Klage der Beschwerdeführerin auf Zahlung von rund Fr. 33'000.-- nebst Zins mit Urteil vom 18. August 2009 abwies und die Widerklage des Beschwerdegegners in der Höhe von Fr. 5'246.-- nebst Zins guthiess;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil am 2. September 2009 mit Berufung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen anfocht;

dass der Vizepräsident des Obergerichts mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und sie aufforderte, bis 23. November 2009 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 10'000.-- und eine Sicherstellung der Entschädigung der Gegenpartei von Fr. 3'000.-- zu zahlen, mit dem Hinweis, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde, falls der Vorschuss oder die Sicherstellung nicht rechtzeitig geleistet würden;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 3. Dezember 2009 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, die Verfügung des Obergerichts vom 30. Oktober 2009 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), und neue Vorbringen grundsätzlich unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann ( Art. 95 BGG ; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass in der Eingabe vom 3. Dezember 2009 zwar behauptet wird, der angefochtene Entscheid verletze Art. 127 ZPO SH sowie Art. 9 und 29 Abs. 2 und 3 BV , dass indessen nicht hinreichend und in verständlicher Weise auf die Einzelheiten der Begründung des Obergerichts eingegangen wird, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern dessen Entscheid gegen die angerufenen Bestimmungen der Bundesverfassung verstossen bzw. damit Art. 127 ZPO SH verfassungswidrig ausgelegt oder angewendet worden sein soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin