Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_610/2013 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Regarding Denial of Legal Aid

Geschäftsnummer 4A_610/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for free legal aid made by an individual to the Arbeitsgericht Zürich, which was denied in October 2013. The individual then appealed this decision to the Obergericht des Kantons Zürich, which upheld the refusal in December 2013. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the Obergericht's ruling. The Federal Tribunal noted that it could not review the initial decision of the Arbeitsgericht directly, as it was not a final ruling under the relevant legal provisions, and found that the complaint did not meet the necessary criteria for review.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Inadmissibility of Appeal Regarding Denial of Legal Aid: The individual then appealed this decision to the Obergericht des Kantons Zürich, which upheld the refusal in December 2013. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the Obergericht's ruling. The Federal Tribunal noted that it could not review the initial decision of the Arbeitsgericht directly, as it was not a final ruling under the relevant legal provisions, and found that the complaint did not meet the necessary criteria for review.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Demonstrationsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Untätigkeitsklage Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal due to insufficient grounds for appeal (procedural ground).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide to waive court costs under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_610/2013

Urteil vom 24. Januar 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. Dezember 2013.

In Erwägung,

dass das Arbeitsgericht Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 abwies und diesem Frist ansetzte für die Zahlung eines Kostenvorschusses;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Urteil vom 5. Dezember 2013 dessen Beschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. Dezember 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sich die damit vorgetragene Kritik unmittelbar gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich richtet, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);

dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen nicht genügt;

dass demnach auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin