Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party filed a lawsuit against an estate community in a rental court, seeking payment of various amounts. The defendant then filed a counterclaim. Both cases were consolidated but ultimately, the court ruled partially in favor of the estate community while dismissing the counterclaims. The losing party appealed to a higher court, but the appeal was rejected due to insufficient reasoning. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, yet failed to adequately justify the claims of legal violations in the lower court's decision, leading to the dismissal of the appeal. Additionally, the request for legal aid was denied due to the low probability of success in the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The defendant then filed a counterclaim. Both cases were consolidated but ultimately, the court ruled partially in favor of the estate community while dismissing the counterclaims. The losing party appealed to a higher court, but the appeal was rejected due to insufficient reasoning. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, yet failed to adequately justify the claims of legal violations in the lower court's decision, leading to the dismissal of the appeal. Additionally, the request for legal aid was denied due to the low probability of success in the appeal.
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KI-generiertThe appeal cannot be entertained because the submission clearly fails to meet the required grounds for appeal regarding the cantonal court's decision.
The request for free legal aid is denied because the appeal is hopeless.
The appellant is ordered to pay the court costs due to the outcome of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_608/2013
Urteil vom 17. Januar 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus
B. X.________ und C. Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Begründungspflicht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 5. November 2013.
In Erwägung,
dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft X.________ (Beschwerdegegner) dem Mietgericht des Sense- und Seebezirks mit Forderungsklage vom 3. Dezember 2012 beantragten, A.________ (Beschwerdeführer) sei zur Zahlung verschiedener Geldbeträge zu verurteilen, wobei der Beschwerdeführer in der Folge Widerklage erhob;
dass der Beschwerdeführer dem Mietgericht des Sense- und Seebezirks am 4. Januar 2013 zudem eine Klage gegen die Erbengemeinschaft X.________ einreichte, wobei das Mietgericht die beiden Verfahren vereinigte;
dass das Mietgericht des Sense- und Seebezirks die Klage der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 18. April 2013 teilweise guthiess, während es die Klage und Widerklage des Beschwerdeführers abwies;
dass das Kantonsgericht Freiburg auf eine vom Beschwerdeführer gegen den mietgerichtlichen Entscheid vom 18. April 2013 erhobene Berufung mit Urteil vom 5. November 2013 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 5. November 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Freiburg vom 5. November 2013 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Verweis auf verschiedenste Unterlagen einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2013 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann