Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_605/2018 KI-generiert

Tenant Eviction Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 4A_605/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case before the Swiss Federal Tribunal, a dispute arose between a tenant and the city of Zurich regarding the eviction from a rented apartment. The tenant contested the termination of his lease, which was initially set due to a planned renovation, and reached a settlement to extend the lease until March 31, 2018. The tenant later sought to further extend the lease until March 31, 2021, with additional conditions regarding rent deduction and cost transparency. However, the Zurich Mietgericht rejected his request, and an appeal to the Zurich Cantonal Court was also dismissed. The case was brought to the Federal Tribunal, which focused on the correctness and adequacy of the prior court's considerations and dismissed the appeal due to insufficient grounds.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tenant Eviction Upheld on Procedural Grounds: The tenant contested the termination of his lease, which was initially set due to a planned renovation, and reached a settlement to extend the lease until March 31, 2018. The tenant later sought to further extend the lease until March 31, 2021, with additional conditions regarding rent deduction and cost transparency. However, the Zurich Mietgericht rejected his request, and an appeal to the Zurich Cantonal Court was also dismissed. The case was brought to the Federal Tribunal, which focused on the correctness and adequacy of the prior court's considerations and dismissed the appeal due to insufficient grounds.

Schlagwörter

KI-generiert
Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Erstreckung des Mietverhältnisses Recht auf Wohnung Verfahrensrechte verfassungsmässige Anforderung Wohnkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare the appeal inadmissible due to obviously insufficient reasoning.
Art. 68 Abs. 1 BGG
Used to deny party compensation because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.
Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG
Used to waive the collection of court costs for the appellant as an exception.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to obviously insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs for the appellant as an exception.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny party compensation because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_605/2018

Urteil vom 19. November 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

handelnd durch die Liegenschaftsverwaltung

der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 8. Oktober 2018 (NG180010-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin das zwischen ihr als Vermieterin und dem Beschwerdeführer als Mieter geschlossene Mietverhältnis über die 1-Zimmerwohnung an der Strasse X.________ xx in U.________ im Zusammenhang mit einer Sanierung per 31. Januar 2017 kündigte;

dass der Beschwerdeführer die Kündigung beim Mietgericht Zürich anfocht und die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2017 einen Vergleich schlossen, in dem sie im Sinne einer Erstreckung des Mietverhältnisses vereinbarten, der Mieter dürfe die Rochadewohnung an der Strasse X.________ yy für einen Mietzins von Fr. 950.-- brutto bis zum 31. März 2018nutzen;

dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2018 beim Mietgericht beantragte, das "Mietverhältnis über die 3 - (2 ½) -Zimmerwohnung" an der Strasse X.________ yy sei bis zum 31. März 2021 zu erstrecken; der Mietzins während dieser zweiten Erstreckung sei um 8 % zu senken und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Nebenkosten sowie die monatlichen Akontozahlungen für die Heizkosten sichtbar darzulegen;

dass das Mietgericht diese Klage mit Urteil vom 29. August 2018 abwies und den Beschwerdeführer in Gutheissung der Widerklage der Beschwerdegegnerin verpflichtete, die 3-Zimmerwohnung Nr. 3 im 1. OG an der Strasse X.________ yy in U.________ innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vollständig geräumt und gereinigt der Beschwerdegegnerin zu übergeben;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Oktober 2018 eine vom Beschwerdeführer dagegen mit Eingaben vom 8. und 20. September 2018 erhobene Berufung abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 (Postaufgabe am 9. November 2018) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass das Obergericht im angefochtenen Urteil auf die Berufung des Beschwerdeführers grösstenteils mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt haben soll;

dass die Vorinstanz zur Frage der Erstreckung des Mietverhältnisses erwog, es bleibe bei der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach eine weitere Erstreckung zufolge genügender alternativer Wohnungsangebote durch die Beschwerdegegnerin gemäss dem Vergleich vom 17. Mai 2017 ausgeschlossen sei, nachdem der Beschwerdeführer nicht geltend mache, die angebotenen Wohnungen hätten den im Vergleich festgehaltenen Kriterien, nicht entsprochen;

dass der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit dieser Begründung auseinandersetzt und nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz damit verletzt haben soll, sondern im Wesentlichen - wie schon vor der Vorinstanz - bloss Gründe nennt, weshalb er die Wohnungsangebote der Beschwerdegegnerin nicht habe akzeptieren können;

dass die Beschwerde auch keine genügende Begründung enthält, soweit der Beschwerdeführer dafür hält, die Vorinstanz hätte bei der Beurteilung des Erstreckungsbegehrens nicht auf "einen einzigen Punkt im Vergleich vom 17. Mai 2017" abstellen dürfen, sondern sämtliche Umstände des Mietverhältnisses in ihre Überlegungen einbeziehen müssen, ohne aber rechtsgenüglich darzulegen, welche Rechte die Vorinstanz mit dem kritisierten Vorgehen verletzt haben soll;

dass die Vorinstanz weiter festhielt, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Nebenkostenabrechnung hinsichtlich des im Vergleich vom 17. Mai 2017 vereinbarten erstreckten Mietverhältnisses über die Rochadewohnung an der Strasse X.________ yy, da im Vergleich - in Abänderung des Mietvertrags über die ursprüngliche Wohnung - keine Tragung von Nebenkosten durch den Mieter zusätzlich zum festgelegten Bruttomietzins von Fr. 950.-- pro Monat vereinbart worden sei;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht auch zu diesem Punkt unter beliebiger unzulässiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts bloss seine Sicht der Dinge unterbreitet, indessen nicht rechtgenügend aufzeigt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie einen Anspruch auf eine Nebenkostenabrechnung verneinte;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer