Plaintiff v. Defendant Company (Settlement Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party filed a lawsuit against a company at a commercial court, which led to a court hearing where both parties reached a settlement. Following the settlement, the court officially closed the case and issued a ruling detailing the terms of the agreement and the associated court costs. The complaining party then contested this ruling, arguing that the circumstances surrounding the court's handling of the hearing led to an involuntary settlement, which they did not genuinely endorse, and claimed they had not received the protocol of the settlement hearing. However, the court found that the issues raised pertained to the validity of the settlement itself, which could only be challenged through a specific legal remedy, and therefore dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 1 ZPO, Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 241 ZPO, Art. 251 ZPO, Art. 75 BGG; Plaintiff v. Defendant Company (Settlement Appeal): Following the settlement, the court officially closed the case and issued a ruling detailing the terms of the agreement and the associated court costs. The complaining party then contested this ruling, arguing that the circumstances surrounding the court's handling of the hearing led to an involuntary settlement, which they did not genuinely endorse, and claimed they had not received the protocol of the settlement hearing. However, the court found that the issues raised pertained to the validity of the settlement itself, which could only be challenged through a specific legal remedy, and therefore dismissed the appeal.
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KI-generiertCited in the final order to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_605/2012
Urteil vom 22. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Kolly,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
X.________ ,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG ,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Conrad,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gerichtlicher Vergleich,
Beschwerde gegen die Verfügung des
Handelsgerichts des Kantons Aargau,
2. Kammer, vom 10. September 2012.
Sachverhalt:
A. Am 21. September 2011 reichte X.________ gegen die Y.________ AG eine Klage beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein.
Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. September 2012 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich ab.
Mit Abschreibungsverfügung vom 10. September 2012 schrieb das Handelsgericht das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1), gab den Vergleich im Wortlaut wieder (Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- den Parteien je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 3) und schlug die Parteikosten wett (Dispositiv-Ziffer 4).
B. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt X.________ dem Bundesgericht, es sei die Abschreibungsverfügung des Handelsgerichts aufzuheben, der Fall sei neu zu verhandeln und die Gerichtskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihn die " Art und Führung der Instruktionsverhandlung in seinen Rechten verletzt und schliesslich hieraus zu einem Vergleich geführt " habe; der Vergleich sei " vom Beschwerdeführer weder gewollt noch beabsichtigt "gewesen; vielmehr sei er " aus dem Verlauf der Instruktionsverhandlung als einzige Möglichkeit " erschienen, "ohne erheblichen wirtschaftlichen Schaden den Rechtsstreit vor diesem Gericht zu beenden ". Es sei keineswegs der Wille des Beschwerdeführers gewesen, ohne den auf ihn ausgeübten richterlichen Zwang " auf einen für ihn derart schlechten Vergleich einzugehen ". Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass ihm bis heute kein Protokoll der Vergleichsverhandlung zugestellt worden sei.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1).
1.1. Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterschreiben ( Art. 241 Abs. 1 ZPO ). Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides ( Art. 241 Abs. 2 ZPO ). Das Gericht schreibt das Verfahren ab ( Art. 241 Abs. 3 ZPO ).
1.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO . Dabei handelt es sich um einen rein deklaratorischen Akt, weil bereits der Vergleich als solcher den Prozess unmittelbar beendet ( LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar, 2012, N. 28 f. zu Art. 241 ZPO ; PAUL OBERHAMMER, in: Basler Kommentar, 2010, N. 10 zu Art. 241 ZPO ; GEORG NÄGELI, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2010, N. 38 zu Art. 241 ZPO ; PASCAL LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N. 23 zu Art. 241 ZPO ; MARKUS KRIECH, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 15 zu Art. 241 ZPO ; FRANCESCO TREZZINI, in: Commentario al Codice di diritto processuale civile svizzero [CPC], 2011, N. 2 zu Art. 241 ZPO , S. 1068). Der Abschreibungsbeschluss beurkundet den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs (vgl. STEPHEN V. BERTI, Einführung in die Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 243; KILLIAS, a.a.O., N. 33 zu Art. 241 ZPO ), erfolgt aber abgesehen davon der guten Ordnung halber (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, S. 7345), d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle ( THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2012, N. 1139). Nach zutreffender Auffassung steht gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen kein Rechtsmittel zu Verfügung (so die h.M.: KILLIAS, a.a.O., N. 49 zu Art. 241 ZPO ; SUTTER-SOMM, a.a.O., N. 1139; TREZZINI, a.a.O., N. 2 zu Art. 241 ZPO , S. 1068 ["inimpugnabilità"]; OBERHAMMER, a.a.O., N. 7 zu Art. 251 ZPO ; KRIECH, a.a.O., N. 16 zu Art. 241 ZPO ; a.M. J ACQUES HALDY, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, 2011, N. 38 zu Art. 241 ZPO ). Der Abschreibungsbeschluss bildet mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO bzw. - falls er von einer Vorinstanz i.S. von Art. 75 BGG ergangen ist - mit der Beschwerde nach BGG angefochten werden könnte. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist anfechtbar ( Art. 110 ZPO ).
1.3. Der gerichtliche Vergleich selbst hat zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides ( Art. 241 Abs. 2 ZPO ), kann aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden ( Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO ; Botschaft, a.a.O., S. 7380; Urteil 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.1). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs ist die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel (Killias, a.a.O., N. 49 zu Art. 241 ZPO ; Oberhammer, a.a.O., N. 7 f., 12 zu Art. 241 ZPO ). Gegen einen Vergleich stehen weder die Berufung und Beschwerde nach ZPO noch die Beschwerde nach BGG offen.
1.4. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen ausschliesslich angebliche (materielle oder prozessuale) Mängel des Vergleichs, welche einzig mit Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO geltend gemacht werden können. Der angefochtene Abschreibungsbeschluss ist diesbezüglich kein taugliches Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach BGG. Rügen gegen den Kostenentscheid im Abschreibungsbeschluss bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Auf die Beschwerde ist somit mangels tauglichen Anfechtungsobjekts bzw. tauglicher Rügen nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni