Building Owner v. Insurance Company (Interlocutory Appeal Refusal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a company filed a complaint against a decision made by a regional court, which had ruled in favor of an individual seeking insurance coverage for damages caused by water leakage from a shower. Initially, the regional court had dismissed the claim, but the appellate court overturned this decision, returning the case for further examination and reevaluation of evidence. The company then appealed the appellate court's ruling to the Federal Tribunal, seeking to reverse the judgment and dismiss the individual's claim. However, the Federal Tribunal examined the appeal's admissibility and concluded that it did not meet the necessary criteria for intervention, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Building Owner v. Insurance Company (Interlocutory Appeal Refusal): Initially, the regional court had dismissed the claim, but the appellate court overturned this decision, returning the case for further examination and reevaluation of evidence. The company then appealed the appellate court's ruling to the Federal Tribunal, seeking to reverse the judgment and dismiss the individual's claim. However, the Federal Tribunal examined the appeal's admissibility and concluded that it did not meet the necessary criteria for intervention, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained because the requirements for appealing an interlocutory decision were not sufficiently substantiated.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Cited in the reasoning as the procedural basis for the independent appealability of an interlocutory decision, which was not met.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_605/2009
Urteil vom 13. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.
Parteien
X.________ Gesellschaft,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Jürg Waldmeier,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier.
Gegenstand
Versicherung; Wasserschaden,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 27. Oktober 2009.
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Zurzach eine Forderungsklage gegen die Beschwerdeführerin einreichte und gestützt auf die Gebäudeversicherung Deckung für den ihr infolge Wasseraustritts aus der Dusche entstandenen Schaden verlangte;
dass das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2007 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Aargau die Appellation der Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2009 guthiess, das Urteil des Bezirksgerichts aufhob und die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und Neubeurteilung an die erste Instanz zurückwies;
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen dem Bundesgericht im Wesentlichen beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3);
dass ein Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- oder Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahmebestimmung bildet, die restriktiv auszulegen ist (vgl. BGE 118 II 91 E. 1b S. 92), zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Vor- oder Zwischenentscheid nicht selbständig anfechten, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG );
dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und E. 2.4.2 S. 632 f.);
dass die Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, sich die Beschwerdeführerin aber bezüglich der Prozessersparnis darauf beschränkt, den Gesetzeswortlaut von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG wiederzugeben, ohne im Einzelnen darzutun, inwiefern weitläufige Beweiserhebungen in welchem zeit- und kostenmässigen Umfang erforderlich sind (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S. 92; Urteil 4A_35/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2);
dass auch nicht in die Augen springt, inwiefern für die Bestimmung der Höhe der Forderung ein kostspieliges und umfangreiches Beweisverfahren erforderlich sein soll, da die erste Instanz gemäss den Erwägungen der Vorinstanz lediglich die von der Beschwerdegegnerin beantragte Expertise zu veranlassen haben wird;
dass die Beschwerde in Bezug auf die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids somit nicht hinreichend begründet ist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Klett Feldmann