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4A_603/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Recusal Challenge Against Cantonal Judges

Geschäftsnummer 4A_603/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a group of individuals and a company filed a declaration lawsuit against another company, which was initially rejected by a district court. Following an appeal to the cantonal court, the plaintiffs submitted a request for the recusal of two judges, which was also dismissed. The plaintiffs then lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal against this decision, seeking suspensive effect and legal aid for their case. However, the tribunal found that the complaint lacked sufficient justification and failed to meet the necessary legal standards for an appeal, leading to a decision not to admit the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV; Federal Supreme Court Dismisses Recusal Challenge Against Cantonal Judges: Following an appeal to the cantonal court, the plaintiffs submitted a request for the recusal of two judges, which was also dismissed. The plaintiffs then lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal against this decision, seeking suspensive effect and legal aid for their case. However, the tribunal found that the complaint lacked sufficient justification and failed to meet the necessary legal standards for an appeal, leading to a decision not to admit the complaint.

Schlagwörter

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Ausstand Prozessrecht Feststellungsentscheid Ausstandsbegehren Zulässige Gründe Einreichung einer Strafanzeige Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 34 Abs. 2 BGG
dass jedenfalls die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet ( Art. 34 Abs. 2 BGG );
Art. 106 Abs. 2 BGG
89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG );
Art. 9 BV
dass die Beschwerdeführer eingangs ausführen, eine "offensichtlich unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts" geltend zu machen, jedoch in der Folge keinen Willkürvorwurf im Sinne von Art. 9 BV begründen;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal because it clearly lacked sufficient grounds, applying the simplified procedure.
Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG
The Tribunal decided not to levy court fees due to the specific circumstances of the case.

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal because it clearly lacked sufficient grounds, applying the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided not to levy court fees due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_603/2017

Urteil vom 7. Dezember 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________ & Co.,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Urs Tschümperlin,

2. Reto Heizmann,

beide c/o Kantonsgericht Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

vom 11. Oktober 2017 (ZK1 2017 26).

In Erwägung,

dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. (Beschwerdeführer 1-3) am 22. Mai 2017 beim Bezirksgericht Einsiedeln eine Feststellungsklage gegen die D.________ AG einreichten, auf die der zuständige Einzelrichter mit Verfügung vom 1. Juni 2017 nicht eintrat;

dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. gegen diese Verfügung am 7. Juni 2017 Berufung an das Kantonsgericht Schwyz erhoben;

dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. am 2. Oktober 2017 ein "Ausstands- und Ablehnungsbegehren" gegen Kantonsgerichtspräsident Urs Tschümperlin und Kantonsgerichtsvizepräsident Reto Heizmann (Beschwerdegegner 1-2) stellten;

dass die Kantonsgerichtsvizepräsidentin darauf mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 nicht eintrat;

dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. hiergegen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht haben;

dass keine Vernehmlassungeneingeholt wurden;

dass die Beschwerdeführer begehren, Bundesrichterin Christina Kiss und Gerichtsschreiber Thomas Widmer seien "[a]ngesichts der möglichen Befangenheit und des offensichtlichen Interessenkonflikts sowie der Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft" von diesem Verfahren "auszuschliessen", ohne konkret aufzuzeigen, woraus sich ein Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit ergeben soll;

dass jedenfalls die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet ( Art. 34 Abs. 2 BGG );

dass auch das Erheben einer Strafanzeige gegen eine Gerichtsperson durch eine Verfahrenspartei für sich allein nicht den Anschein von Befangenheit zu begründen vermag, andernfalls es eine Verfahrenspartei in der Hand hätte, eine Gerichtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen ( BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil 5A_715/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen);

dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);

dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG );

dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen);

dass die Beschwerdeführer eingangs ausführen, eine "offensichtlich unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts" geltend zu machen, jedoch in der Folge keinen Willkürvorwurf im Sinne von Art. 9 BV begründen;

dass das Kantonsgericht im Einzelnen darlegte, aus welchen Gründen das Ausstandsgesuch offensichtlich unbegründet sei;

dass die Beschwerde auf diese Erwägungen keinen nachvollziehbaren Bezug nimmt und damit den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt;

dass die zahlreichen "Anträge", welche die Beschwerdeführer stellen, und die Rügen, welche sie diesbezüglich erheben, ohne Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz begründet und auf eigene Sachverhaltsdarstellungen gestützt werden, die nach dem Dargelegten unzulässig sind;

dass die Beschwerdeführer auch die Befangenheit der vorinstanzlichen Richterin behaupten, in diesem Zusammenhang aber einzig auf ein "Ausstands- und Ablehnungsbegehren vom 18. Oktober 2017" verweisen, womit sie die Begründungsanforderungen ebenfalls verfehlen;

dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist;

dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (siehe Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz