Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_602/2021 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation and Failure to Meet Cost Advance Requirements

Geschäftsnummer 4A_602/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal by two individuals against a ruling made by the Commercial Court of the Canton of Zurich on November 10, 2021. The court had confirmed the receipt of a claim initiated by the appellants on November 1, 2021, and required them to pay an advance on costs amounting to CHF 25,000. The appellants, who claimed financial hardship, did not apply for legal aid before the lower court and filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on November 29, 2021, challenging the cost order without adequately explaining the alleged violation of federal law by the prior decision. The appellants failed to meet the necessary requirements for substantiating their appeal by not specifically addressing the lower court's reasoning.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation and Failure to Meet Cost Advance Requirements: The court had confirmed the receipt of a claim initiated by the appellants on November 1, 2021, and required them to pay an advance on costs amounting to CHF 25,000. The appellants, who claimed financial hardship, did not apply for legal aid before the lower court and filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on November 29, 2021, challenging the cost order without adequately explaining the alleged violation of federal law by the prior decision. The appellants failed to meet the necessary requirements for substantiating their appeal by not specifically addressing the lower court's reasoning.

Schlagwörter

KI-generiert
Forderung Kostenvorschuss Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Parteianhörung Parteientschädigung Beschwerdelegitimation substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 al. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was insufficiently reasoned (mangelnder Begründung).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid for the federal court proceedings was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellants were ordered to pay the court costs in solidarity.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded to the respondent.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_602/2021

Urteil vom 21. Dezember 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________ Stiftung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2021 (HG210228-O).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 10. November 2021 bestätigte das Handelsgericht des Kantons Zürich in einem von den Beschwerdeführern gegen die Beschwerdegegnerin angestrengten Forderungsstreit den Eingang der Klage vom 1. November 2021 und setzte den Beschwerdeführern Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 25'000.-- an.

Mit Eingabe vom 29. November 2021 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, gegen die Verfügung des Handelsgerichts vom 10. November 2021 Beschwerde zu erheben.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

2.3. Die Beschwerdeführer zeigen mit ihrer Beschwerdeeingabe vom 29. November 2021 nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz mit dem Entscheid vom 10. November 2021 Bundesrecht verletzt hätte. Sie berufen sich verschiedentlich auf ihre Mittellosigkeit, zeigen jedoch nicht auf, dass sie vor der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätten. Vielmehr verweisen sie in der Beschwerdebegründung auf verschiedene andere Verfahren und unterbreiten dem Bundesgericht in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge. Die Eingabe vom 29. November 2021 erfüllt damit die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann