Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_602/2020 KI-generiert

Supreme Court Dismisses Untimely, Non-Compliant Email Appeal Regarding Cost Advance Denial

Geschäftsnummer 4A_602/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who filed a request with the Zurich High Court for free legal assistance for a suit with a dispute value of CHF 1,471,549.87. The High Court denied this request and required the petitioner to pay an advance of CHF 34,750. The petitioner attempted to appeal the decision to the Swiss Federal Tribunal by email on November 15, 2020, which was outside the 30-day appeal window that expired on November 26, 2020. The Federal Tribunal informed the petitioner of the procedural requirements, including the necessity of submitting documents with a recognized electronic signature. The petitioner failed to submit the necessary documents within the correct timeline, rendering the appeal invalid, and the case was subsequently closed without any court costs being imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Supreme Court Dismisses Untimely, Non-Compliant Email Appeal Regarding Cost Advance Denial: The High Court denied this request and required the petitioner to pay an advance of CHF 34,750. The petitioner attempted to appeal the decision to the Swiss Federal Tribunal by email on November 15, 2020, which was outside the 30-day appeal window that expired on November 26, 2020. The Federal Tribunal informed the petitioner of the procedural requirements, including the necessity of submitting documents with a recognized electronic signature. The petitioner failed to submit the necessary documents within the correct timeline, rendering the appeal invalid, and the case was subsequently closed without any court costs being imposed.

Schlagwörter

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Forderung unentgeltliche Rechtspflege Frist für Kostenvorschuss Normenkontrolle Rechtshilfe in Zivilsachen Rückzug des Rechtsbegehrens Formerfordernisse Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to declare the proceedings closed because no valid appeal was lodged within the time limit.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the levying of court costs as an exception.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to state that no party compensation will be awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_602/2020

Verfügung vom 4. Dezember 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Beschwerdegegner.

B.________,

Gegenstand

Forderung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Oktober 2020 (LI200002-O/Z02).

In Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 1'471'549.87 abwies und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 34'750.-- ansetzte;

dass der Beschwerdeführer am 15. November 2020 per E-Mail an die Bundesgerichtskanzlei gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob;

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss ( Art. 100 Abs. 1 BGG );

dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2020 über die Zustellplattform "IncaMail" mit anerkannter qualifizierter elektronischer Signatur rechtsgültig zustellt wurde;

dass die Beschwerdefrist demnach am 26. November 2020 ablief;

dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen erhoben werden können, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder zu dessen Handen an die Schweizerische Post oder an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung ( Art. 42 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG ), oder aber durch elektronische Eingabe mit anerkannter elektronischer Signatur ( Art. 42 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 2 BGG );

dass andere elektronische Eingaben ungültig sind, da sie - worüber der Ansprecher sich bewusst sein muss - keine Original-Unterschrift enthalten können, und dass sie daher auch nicht fristwahrend wirken (Urteile des Bundesgerichts 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2015; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.1 mit Hinweis auf die Mitteilungen des Bundesgerichts in ZBJV 143/2007 S. 67 f.; BGE 121 II 252 E. 4a S. 255);

dass die Behebung eines Mangels bestehend in der Einreichung einer elektronischen Eingabe, die nicht mit anerkannter elektronischer Signatur versehen ist, nach Fristablauf nicht möglich ist (vgl. die vorstehend zit. Urteile);

dass der Beschwerdeführer, obwohl er nach seiner Eingabe vom 16. November 2020 unverzüglich, d.h. mit Schreiben vom 20. November 2020 (das ihm mit Rücksicht auf die besondere Situation [COVID19] vorab per E-Mail zugestellt wurde), auf die gesetzlichen Formen für Eingaben an das Bundesgericht und die Möglichkeit der Einreichung einer formgerechten Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist aufmerksam gemacht wurde, bis zum heutigen Zeitpunkt keine gesetzeskonforme Eingabe in einer der vorstehend genannten Formen eingereicht hat;

dass demnach gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2020 innerhalb der Beschwerdefrist keine gültige Beschwerde erhoben wurde und eine Behebung des Mangels nicht mehr möglich ist, weshalb das Verfahren 4A_602/2020 als erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren 4A_602/2020 wird als erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer