Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_602/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 4A_602/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the convening of a general meeting, in which one party contested a decision made by a commercial court in Zurich. The complaining party was given a deadline to pay a procedural fee but failed to do so by both the initial and extended deadlines. Consequently, the court deemed it unable to consider the complaint due to the non-payment of the required fee and determined that no court costs would be imposed in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 Satz, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The complaining party was given a deadline to pay a procedural fee but failed to do so by both the initial and extended deadlines. Consequently, the court deemed it unable to consider the complaint due to the non-payment of the required fee and determined that no court costs would be imposed in this instance.

Schlagwörter

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Einberufung einer Generalversammlung Frist für Kostenvorschuss Verfahrenskosten verspätete Gebührenzahlung Generalversammlung Steuervorbescheid Streitigkeiten aus Verträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The procedural basis used for the non-entry into the substance of the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not entertained because the required cost deposit was not paid within the final deadline set by the court.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide on the exceptional waiver of court fees.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded because the opposing party incurred no expenses.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_602/2015

Urteil vom 5. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AB,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einberufung einer Generalversammlung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts

des Kantons Zürich vom 29. September 2015.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. November 2015 Frist bis 26. November 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren angesetzt wurde;

dass eine Zahlung des Kostenvorschusses innert Frist ausblieb;

dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 eine nicht erstreckbare Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG zur Vorschussleistung bis zum 17. Dezember 2015 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, dass das Bundesgericht bei Ausbleiben des Kostenvorschusses innert Frist auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2015 (Postaufgabe: 16. Dezember 2015) und der darin enthaltene Verzicht auf den Rückweisungsantrag keinen Einfluss auf die Höhe des Kostenvorschusses hat und der erfolgte Verfahrensantrag, es sei "die Kostenzahlung zu sistieren", abzuweisen ist, wobei die angesetzte Nachfrist mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin nicht gewahrt wird (vgl. Urteil 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2);

dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss innerhalb der mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann