Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_601/2024 KI-generiert

Acquiring Bank v. Former Shareholder: Jurisdiction over Merger Compensation Disputes

Geschäftsnummer 4A_601/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Am 19. März 2023 schlossen die Bank A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) und die Bank C.________ AG, beide mit Sitz in Zürich, unter Mitwirkung des Eidgenössischen Finanzdepartements, der Schweizerischen Nationalbank sowie der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht einen Fusionsvertrag, mit welchem die Beklagte die Bank C.________ AG übernimmt und im Zuge dessen deren Aktionärinnen und Aktionäre für 22,48 C.________-Aktien eine Aktie der Beklagten erhalten. B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) hielt vor der Fusion 5'027'521 Namenaktien der Bank C.________ AG und bekam mit der Umwandlung per 13. Juni 2023 insgesamt 223'644 Namenaktien der Beklagten.

Legislator-Regeste

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Art. 105 FusG, Art. 105 Abs. 1 FusG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 75 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Acquiring Bank v. Former Shareholder: Jurisdiction over Merger Compensation Disputes: stellenden Frage, ob das Umtauschverhältnis der Aktien angemessen sei, notwendig und kann entweder durch ein Fachrichtervotum oder durch ein Gutachten in das Verfahren eingebracht werden (vgl. zum finanzwissenschaftlichen Hintergrund der Fragestellung Daniel Emch, System des Rechtsschutzes im Fusionsgesetz, 2006, S. 72 ff.; sodann S. 125, wo der Autor hervorhebt, dass die Beurteilung der mit der Überprüfungsklage verbundenen Unternehmensbewertungsfragen ein erhöhtes Fachwissen voraussetzt, das nur von einem Fachgericht wie dem Handelsgericht erwartet werden kann). Es ist daher auch teleologisch angezeigt, unter den Begriff der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften auch die fusionsrechtlichen zu subsumieren.

Schlagwörter

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Überprüfungsklage nach Art. 105 FusG sachliche Zuständigkeit Bankenrecht Streitwert Fusion Gesellschaftsanteil ZPO-Bestimmung Eigentumserwerb

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm that the appeal deadline was met.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for sufficient substantiation of the appeal.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for sufficient substantiation of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the respondent to pay the court costs for the federal proceedings.

Art. 67 BGG

Cited in the reasoning for remitting the case back to the lower court regarding costs for the cantonal proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied in the dispositive to order the respondent to compensate the appellant for the federal proceedings.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Cited in the reasoning for remitting the case back to the lower court regarding costs and compensation for the cantonal proceedings.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning to confirm that the required minimum value in dispute was reached.

Art. 75 BGG

Cited in the reasoning to establish that the appeal was against a decision of the final cantonal instance.

Art. 76 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm the standing of the appellant.

Art. 92 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish that the appeal was against a final interlocutory decision regarding jurisdiction.

Art. 105 Abs. 1 FusG

The core issue of the appeal was the proper jurisdiction for the review action filed under this provision.

Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO

The decision rules that the cantonal court (Bezirksgericht) was not competent because the review action under Art. 105 Abs. 1 FusG does not fall under 'disputes from the law of commercial companies' as defined by this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_601/2024

Urteil vom 6. Februar 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Bundesrichterin Kiss,

Bundesrichter Denys, Rüedi,

Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Kistler.

Verfahrensbeteiligte

Bank A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältinnen Nadja Jaisli Kull und Cinzia Catelli sowie Rechtsanwälte Dr. Andreas Länzlinger und Gianin Hoessly,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Linus Bruhin,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Überprüfungsklage nach

Art. 105 FusG

; sachliche Zuständigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Oktober 2024 (LB240025-O/U).

Sachverhalt:

A. Am 19. März 2023 schlossen die Bank A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) und die Bank C.________ AG, beide mit Sitz in Zürich, unter Mitwirkung des Eidgenössischen Finanzdepartements, der Schweizerischen Nationalbank sowie der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht einen Fusionsvertrag, mit welchem die Beklagte die Bank C.________ AG übernimmt und im Zuge dessen deren Aktionärinnen und Aktionäre für 22,48 C.________-Aktien eine Aktie der Beklagten erhalten. B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) hielt vor der Fusion 5'027'521 Namenaktien der Bank C.________ AG und bekam mit der Umwandlung per 13. Juni 2023 insgesamt 223'644 Namenaktien der Beklagten.

B. B.a.

Der Kläger reichte gegen die Beklagte am 11. Januar 2024 nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung beim Bezirksgericht Zürich eine Überprüfungsklage nach

Art. 105 Abs. 1 FusG

ein und verlangte im Wesentlichen, die Ausgleichszahlung sei mindestens um CHF 11.19 pro C.________-Aktie zu erhöhen.

Mit Beschluss vom 24. April 2024 ist das Bezirksgericht auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit und eventualiter mangels hinreichender Bezifferung des Leistungsbegehrens auf die Klage nicht eingetreten.

B.b.

Am 28. Mai 2024 erhob der Kläger Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen, der Beschluss des Bezirksgerichts sei aufzuheben und es sei auf die Klage einzutreten.

Mit Urteil vom 10. Oktober 2024 hiess das Obergericht die Berufung gut, hob den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurück.

Das Obergericht kam zum Schluss, dass das Bezirksgericht zur Beurteilung einer Überprüfungsklage nach

Art. 105 Abs. 1 FusG

sachlich zuständig und das Leistungsbegehren entgegen der Eventualbegründung des Bezirksgerichts hinreichend beziffert sei.

Ein Minderheitsvotum hielt fest, dass entgegen der Mehrheitsmeinung des Spruchkörpers das Handelsgericht für die Beurteilung einer Klage nach

Art. 105 Abs. 1 FusG

sachlich zuständig sei.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Berufungsentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und auf die Klage vom 11. Januar 2024 sei nicht einzutreten. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Parteien haben repliziert und dupliziert.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid betreffend die sachliche Zuständigkeit (

Art. 92 Abs. 1 BGG

) einer letzten kantonalen Instanz, die auf eine Berufung hin entschieden hat (

Art. 75 BGG

). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen unterlegen (

Art. 76 Abs. 1 BGG

). Sie hat zudem die Beschwerdefrist von

Art. 100 Abs. 1 BGG

eingehalten. Der Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt hinreichend begründeter Rügen (

Art. 42 Abs. 2 BGG

und

Art. 106 Abs. 2 BGG

) ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, das Bezirksgericht und nicht das Handelsgericht sei zur Beurteilung der Überprüfungsklage nach

Art. 105 Abs. 1 FusG

sachlich zuständig.

2.1.

Geht ein Gesellschafter eines an der Fusion beteiligten Rechtsträgers davon aus, das Umtauschverhältnis sei nicht angemessen, kann er innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses verlangen, dass das Gericht eine angemessene Ausgleichszahlung festsetzt (

Art. 105 Abs. 1 FusG

). Diese so genannte Überprüfungsklage dient der wirtschaftlichen Korrektur einer Verletzung des Prinzips der Kontinuität der Mitgliedschaft. Aktivlegitimiert sind Personen, die durch einen den Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität missachtenden Transaktionsbeschluss in ihrer Stellung als Gesellschafter beeinträchtigt wurden (

BGE 135 III 603

E. 2.1.2).

2.2.

Nach

Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO

sind die Kantone berechtigt, für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften das Handelsgericht für zuständig zu erklären, wovon der Kanton Zürich für Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- Gebrauch gemacht hat (§ 44 lit. b des Zürcher Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, LS 211.1 [GOG/ZH];

BGE 140 III 550

E. 2.3;

139 III 67

E. 1.2;

138 III 471

E. 1.1). Die Zuständigkeit des Zürcher Handelsgerichts ergibt sich in diesen Fällen somit aus dem Bestehen einer Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften (

Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO

) und aus dem Vorliegen eines Mindeststreitwertes von Fr. 30'000.-- (§ 44 lit. b GOG/ZH). Auf den Eintrag der Parteien im Handelsregister kommt es nicht an (Urteile 4A_336/2020 vom 25. August 2020 E. 3.2.2; 4A_358/2020 vom 25. August 2020 E. 2.2.2). Beim Begriff der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften handelt es sich um einen solchen des Bundesrechts. Das kantonale Recht kann die handelsgerichtliche Zuständigkeit für die bundesrechtlich definierten Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften in sachlicher Hinsicht nicht einschränken, wenn es von der Möglichkeit gemäss

Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO

Gebrauch gemacht hat. Einzig die Einführung von Streitwertgrenzen ist zulässig (

BGE 140 III 550

E. 2.3).

2.3.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Mindeststreitwert nach § 44 lit. b. GOG/ZH erreicht sei. Demgegenüber handle es sich bei einer Überprüfungsklage nach

Art. 105 Abs. 1 FusG

nicht um eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften nach

Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO

. Denn unter diesen Begriff fielen einzig Klagen, die ihre Grundlage in den

Art. 552 ff. OR

haben.

2.4.

Diese Auslegung ist unzutreffend:

2.4.1.

Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (

BGE 146 III 217

E. 5;

145 III 324

E. 6.6 mit Hinweisen).

2.4.2.

Das Bundesgericht hat in

BGE 140 III 409

E. 3.1 zwar bereits erkannt, dass sich der Wortlaut von

Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO

auf Klagen beziehe, die ihre Grundlage in der dritten Abteilung des OR über " [d]ie Handelsgesellschaften und die Genossenschaft " (

Art. 552-926 OR

) haben, auf welche der Wortlaut verweist. Damit ist aber in gesetzgebungshistorischer und systematischer Hinsicht nicht ausgeschlossen, dass auch gesellschaftsrechtliche Klagen des Fusionsrechts unter diesen Begriff fallen.

2.4.3.

In der Tat handelt es sich beim Fusionsgesetz um einen Anwendungsfall der sog. Dekodifikation, also einer Abspaltung einer Materie, die sachlich eigentlich von der Privatrechtskodifikation umfasst sein sollte, in ein privatrechtliches Spezialgesetz (vgl. Christoph Hurni, Die Vermögensübertragung im Spannungsfeld zwischen Vermögens- und Unternehmensrecht, 2008, S. 11). Bis zum Inkrafttreten des Fusionsgesetzes am 1. Juli 2004 waren Fusionen in der dritten Abteilung des Obligationenrechts geregelt. Es handelte sich um eine rudimentäre Regelung in den aArt. 748 f. OR (Marginalie: "Auflösung ohne Liquidation. I. Fusion"). Die Regelung erwies sich als ungenügend und es stellte sich die Frage, wo die neu zu schaffenden Regelungen positivrechtlich zu verankern seien. Der Bundesrat äusserte sich dazu in der Botschaft zum Fusionsgesetz (BBl 2000 4337, 4363) wie folgt: "Die Regelungsinhalte des Entwurfs zum Fusionsgesetz sind vorwiegend dem Gesellschaftsrecht zuzurechnen. Die entsprechenden Normen gehörten daher eigentlich in das O bligationenrecht. Der Umfang der Regelung steht indessen einer Eingliederung ins Obligationenrecht entgegen." Daraus erhellt, dass es sich bei den fusionsgesetzlichen Instituten materiell um gesellschaftsrechtliche (" Recht der Handelsgesellschaften ") handelt, die eigentlich in die dritte Abteilung des Obligationenrechts gehörten. Die mit dem Erlass des Fusionsgesetzes vollzogene Dekodifikation kann systematisch nicht zur Folge haben, dass Klagen des Fusionsgesetzes nicht mehr als solche des " Rechts der Handelsgesellschaften " gelten. Das Fusionsgesetz ist denn auch kein rechtlicher Mikrokosmos, sondern muss im Verbund mit den obligationenrechtlichen Normen, zu denen das Fusionsrecht sachlich gehört, ausgelegt werden (in diesem Sinne auch Hurni, a.a.O., S. 12). Gesetzgebungshistorisch und systematisch folgt damit, dass die fusionsrechtliche Überprüfungsklage nach

Art. 105 Abs. 1 FusG

auch unter das " Recht der Handelsgesellschaften " nach

Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO

zu subsumieren ist.

2.4.4.

Dieser Befund wird auch in teleologischer Hinsicht bestätigt: Die Handelsgerichtsbarkeit zeichnet sich durch das Zusammenwirken von höheren Berufsrichtern und fachkundigen Laienhandelsrichtern aus den jeweils vom Streit betroffenen Branchen aus. Handelsgerichte weisen als Fachgerichte mithin namentlich Fachwissen auf, sei dies Branchenwissen oder spezifisch gesellschaftsrechtliches Wissen (

BGE 140 III 550

E. 2.8). Solches Wissen ist aber bei der Beurteilung der sich im Rahmen von

Art. 105 Abs. 1 FusG

stellenden Frage, ob das Umtauschverhältnis der Aktien angemessen sei, notwendig und kann entweder durch ein Fachrichtervotum oder durch ein Gutachten in das Verfahren eingebracht werden (vgl. zum finanzwissenschaftlichen Hintergrund der Fragestellung Daniel Emch, System des Rechtsschutzes im Fusionsgesetz, 2006, S. 72 ff.; sodann S. 125, wo der Autor hervorhebt, dass die Beurteilung der mit der Überprüfungsklage verbundenen Unternehmensbewertungsfragen ein erhöhtes Fachwissen voraussetzt, das nur von einem Fachgericht wie dem Handelsgericht erwartet werden kann). Es ist daher auch teleologisch angezeigt, unter den Begriff der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften auch die fusionsrechtlichen zu subsumieren.

2.5.

Damit ist nicht das Bezirksgericht, sondern das Handelsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der Klage des Beschwerdegegners nach

Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO

sachlich zuständig. Auf diese ist, da sie sich an das unzuständige Bezirksgericht richtet, nicht einzutreten.

3. Nach dem Ges agten erweist sich die Beschwerde als begründet. Auf die weiteren Rügen braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Der angefochtene Zwischenentscheid ist aufzuheben und es ist auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichts nicht einzutreten.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesgericht kosten- und entschädigungspflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

und

Art. 68 Abs. 2 BGG

). Für die Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (

Art. 67 und

Art. 68 Abs. 5 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Oktober 2024 wird aufgehoben und auf die Klage des Beschwerdegegners vom 11. Januar 2024 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 50'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 60'000.-- zu entschädigen.

4. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Kistler