Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_6/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Debt Collection Proceeding

Geschäftsnummer 4A_6/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual appealing to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Zurich Cantonal Court which upheld a ruling granting the Canton of Zurich's tax office the right to collect a debt of CHF 73,911 plus interest from the appellant. The initial order for debt collection was issued by the Zurich District Court, which the appellant unsuccessfully contested. The appellant claimed that they had already paid inheritance taxes and sought reimbursement of "salary and compensation," but the court found these claims insufficiently substantiated. Consequently, the appeal was not accepted due to inadequate reasoning.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Debt Collection Proceeding: The initial order for debt collection was issued by the Zurich District Court, which the appellant unsuccessfully contested. The appellant claimed that they had already paid inheritance taxes and sought reimbursement of "salary and compensation," but the court found these claims insufficiently substantiated. Consequently, the appeal was not accepted due to inadequate reasoning.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsöffnung Inkasso Rückkehrrecht Eröffnung des Verfahrens Auslegung von Urteilen Ertrag Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 al. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The principle for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_6/2024

Urteil vom 30. Januar 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. November 2023 (RT230175-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 2. November 2023 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom (...)) definitive Rechtsöffnung für Fr. 73'911.-- nebst Zins. Im Mehrbetrag wies es das Begehren ab. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. November 2023 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen den Entscheid des Obergerichts erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Januar 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG ( BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

3. Diese Begründungsanforderungen erfüllt die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2024 offensichtlich nicht.

3.1. Sie wiederholt darin ihr Vorbringen, dass sie die Erbschaftssteuern bereits bezahlt habe, ohne sich aber mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, welche diesen Standpunkt bereits widerlegte.

3.2. Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, dass ihr "Lohn und Entschädigung zurückzubezahlen" sei, ohne aber diesen Antrag nachvollziehbar zu begründen.

3.3. Im Übrigen schildert sie in ihrer Eingabe bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge, ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.

3.4. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Brugger