Cantonal Order for Security for Costs Upheld Despite Insolvency and Insufficient Legal Reasoning in Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute where one party was ordered by a regional court to provide a security of 54,000 CHF for potential damages to the opposing party within ten days, following a civil lawsuit regarding insolvency and outstanding legal costs. The party contesting this order appealed to the higher court, which dismissed the appeal due to insufficient legal justification. Subsequently, the party sought to appeal this dismissal at the Federal Tribunal, while also requesting free legal aid. However, the appeal was deemed unfounded, and the request for free legal assistance was rejected on the basis of the lack of merit in the appeal. Consequently, the party was held responsible for court costs, and no compensation was awarded to the opposing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Order for Security for Costs Upheld Despite Insolvency and Insufficient Legal Reasoning in Appeal: The party contesting this order appealed to the higher court, which dismissed the appeal due to insufficient legal justification. Subsequently, the party sought to appeal this dismissal at the Federal Tribunal, while also requesting free legal aid. However, the appeal was deemed unfounded, and the request for free legal assistance was rejected on the basis of the lack of merit in the appeal. Consequently, the party was held responsible for court costs, and no compensation was awarded to the opposing party.
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KI-generiertThe appeal was not entertained (non-entrée en matière) because the filing clearly did not meet the required grounds for appeal. (Although cited in the reasoning section relating to inadmissibility, Art. 108 is the basis for the final order 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.')
Used to deny the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_6/2012
Urteil vom 17. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sicherstellung der Parteientschädigung,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 22. Dezember 2011.
In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführer) mit Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 5. Dezember 2011 in dem von ihm angestrengten Zivilprozess wegen Zahlungsunfähigkeit sowie ausstehenden Prozesskosten verpflichtet wurde, für eine allfällige Parteientschädigung von B.________ (Beschwerdegegner) binnen zehn Tagen eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 54'000.-- zu leisten;
dass das Obergericht des Kantons Zug auf eine vom Beschwerdeführer gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde wegen offensichtlich nicht hinreichender Rechtsmittelbegründung mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2011 nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 3. Januar 2012 erklärte, die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Dezember 2011 mit Beschwerde anfechten zu wollen und er in einer weiteren Eingabe vom 19. Januar 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Zug zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) vorwirft, diese Rüge jedoch offensichtlich nicht hinreichend begründet;
dass der Beschwerdeführer im Übrigen den erstinstanzlichen Entscheid des Kantonsgerichts kritisiert und dem Bundesgericht seine Sicht bezüglich der Voraussetzungen einer Sicherheitsleistung unterbreitet, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf seine Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann