Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_599/2021 KI-generiert

Lack of Signature and Insufficient Substantiation in Federal Appeal

Geschäftsnummer 4A_599/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a complaint against a company regarding an employment contract dispute. The initial civil court of the Canton of Basel-Stadt partially ruled in favor of the individual, ordering the company to pay a small amount and to provide a work certificate. The individual then appealed the decision, but the Appellationsgericht of Basel-Stadt dismissed the appeal due to insufficient legal justification. The individual attempted to escalate the appeal to the Federal Tribunal via an electronic submission, but it lacked the necessary electronic signature, rendering it invalid for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 4 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Lack of Signature and Insufficient Substantiation in Federal Appeal: The initial civil court of the Canton of Basel-Stadt partially ruled in favor of the individual, ordering the company to pay a small amount and to provide a work certificate. The individual then appealed the decision, but the Appellationsgericht of Basel-Stadt dismissed the appeal due to insufficient legal justification. The individual attempted to escalate the appeal to the Federal Tribunal via an electronic submission, but it lacked the necessary electronic signature, rendering it invalid for consideration.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag fehlende Unterschrift ungenügende Rechtsschrift Demonstrationsrecht Elektronische Signatur Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as a secondary ground to refuse to consider the appeal because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to refuse to consider the appeal because it was not properly filed (lacked an electronic signature).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the imposition of court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny the opposing party compensation because they incurred no expense in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_599/2021

Urteil vom 24. November 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 18. Oktober 2021 (ZB.2021.31).

In Erwägung,

dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. Mai 2021 in teilweiser Gutheissung der Klage des Beschwerdeführers verpflichtete, dem Beschwerdeführer Fr. 72.20, nebst Zins, sowie Fr. 0.90 zu bezahlen, und die Beschwerdegegnerin bei ihrer Bereitschaft behaftete, dem Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis auszustellen;

dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 18. Oktober 2021 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 10. Mai 2021 erhobene Berufung nicht eintrat;

dass sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Oktober 2021 mit elektronischer Eingabe vom 18. November 2021 an das Appellationsgericht wandte;

dass das Appellationsgericht die Eingabe mit Verfügung vom 20. November 2021 und Brief vom 23. November 2021 an das Bundesgericht weiterleitete, zur Prüfung, ob die Eingabe als Beschwerde an das Bundesgericht entgegen zu nehmen ist;

dass aus der Eingabe vom 18. November 2021 nicht klar hervorgeht, ob der Beschwerdeführer damit gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Oktober 2021 beim Bundesgericht Beschwerde erheben will;

dass dies indessen aus den nachfolgend dargelegten Gründen offen bleiben kann;

dass die Eingabe vom 18. November 2021 zwar über die Abgabeplattform "IncaMail" beim Appellationsgericht elektronisch eingereicht wurde, indessen nicht mit einer anerkannten elektronischen Signatur im Sinne von Art. 42 Abs. 4 BGG versehen ist;

dass Rechtsschriften an das Bundesgericht die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters zu enthalten haben ( Art. 42 Abs. 1 BGG );

dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen erhoben werden können, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post ( Art. 48 Abs. 1 BGG ) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur ( Art. 42 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 2 BGG );

dass andere elektronische Eingaben ungültig sind, da sie - worüber der Ansprecher sich bewusst sein muss - keine Original-Unterschrift enthalten können, und dass sie daher auch nicht fristwahrend wirken (Urteile des Bundesgerichts 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2021; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.1 mit Hinweis auf die Mitteilungen des Bundesgerichts in ZBJV 143/2007 S. 67 f.; BGE 121 II 252 E. 4a S. 255);

dass die (allfällige) Beschwerde vom 18. November 2021, welche nicht mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen wurde, unbeachtlich ist und darauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass überdies festgehalten werden kann, dass auf die allfällige Beschwerde, auch wenn sie gültig eingereicht worden wäre, aus dem weiteren Grund nicht eingetreten werden könnte, weil sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Appellationsgericht auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eintrat, weil dieser darin kein rechtsgenügendes materielles Rechtsbegehren gestellt hatte;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers keine sachdienliche Begründung enthält, in welcher er darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie aus diesem Grund auf seine Berufung nicht eintrat;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied :

1. Auf die (allfällige) Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer