Employee Meal Allowance Dispute Over External Workplace
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between an individual and their former employer regarding unpaid meal allowances resulting from an employment contract. The individual filed a lawsuit seeking reimbursement for expenses incurred while working at an external location, specifically requesting payments for lunch costs and other expenses. The initial court partially ruled in favor of the individual, ordering the employer to pay a smaller sum. However, upon appeal, the higher court mandated the employer to pay the contested amounts as the requirements for compensation were deemed met, asserting that merely providing a kitchen was insufficient for the employer to avoid responsibility for meal provisions. The employer subsequently challenged this decision in a higher court, leading to further examination of the legal standards pertaining to compensation for employees working at external sites.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG; Employee Meal Allowance Dispute Over External Workplace: The individual filed a lawsuit seeking reimbursement for expenses incurred while working at an external location, specifically requesting payments for lunch costs and other expenses. The initial court partially ruled in favor of the individual, ordering the employer to pay a smaller sum. However, upon appeal, the higher court mandated the employer to pay the contested amounts as the requirements for compensation were deemed met, asserting that merely providing a kitchen was insufficient for the employer to avoid responsibility for meal provisions. The employer subsequently challenged this decision in a higher court, leading to further examination of the legal standards pertaining to compensation for employees working at external sites.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the appellant failed to exhaust the cantonal instance regarding a specific point.
The appeal was not admitted due to insufficient substantiation (lack of proper reasoning).
The court costs were imposed on the appellant.
The court ruled that the respondent was not entitled to party compensation.
The appeal was not admitted because the appellant failed to exhaust the cantonal instance regarding a specific point.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_599/2017
Urteil vom 13. Dezember 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 19. September 2017 (410 17 212 vo1 [D171]).
In Erwägung,
dass der Beschwerdegegner mit Klage vom 28. Oktober 2016 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West beantragte, die Beschwerdeführerin (seine ehemalige Arbeitgeberin) sei zu verpflichten, ihm Nachzahlungen für Mittagessenspesen in der Höhe von Fr. 966.-- und von Fr. 3'180.--, je nebst Zins, sowie für Auslagen in der Höhe von Fr. 14.50 zu leisten;
dass das Zivilkreisgericht die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2017 teilweise guthiess und die Beschwerdeführerin verpflichtete, dem Beschwerdegegner einen Betrag von Fr. 530.-- nebst Zins nachzuzahlen;
dass das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerdeführerin auf Beschwerde des Beschwerdegegners hin mit Entscheid vom 19. September 2017 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 966.-- und Fr. 3'180.--, je nebst Zins, zu bezahlen;
dass im kantonsgerichtlichen Verfahren strittig war, ob dem Beschwerdegegner auch für seinen Einsatz bei der C.________ AG auf dem D.________ vom 30. September 2013 bis zum 19. Dezember 2014 eine Mittagsentschädigung zustehe;
dass die Vorinstanz dazu ausführte, der Einsatz bei der C.________ AG habe, wie bereits die Erstinstanz zu Recht festgehalten habe, klarerweise an einem auswärtigen Ort stattgefunden; einzige Voraussetzung für die Mittagesentschädigung sei nach den massgebenden Gesetzes- und GAV-Bestimmungen ein auswärtiger Arbeitsort; die Vorinstanz habe den Anspruch zu Unrecht an die zusätzliche Voraussetzung der Erforderlichkeit der Mehrauslagen geknüpft; lediglich, wenn der Arbeitgeber für das Mittagessen aufkomme, müsse er die Entschädigung nicht bezahlen; mit dem blossen Bereitstellen einer Küche auf der Baustelle sei die Beschwerdeführerin nicht für die Verpflegung des Beschwerdegegners aufgekommen; entgegen der Auffassung der Erstinstanz seien schliesslich sämtliche Auslagen und nicht nur diejenigen, welche die Kosten bei Verpflegung zu Hause oder in der Betriebsstätte überstiegen, zu ersetzen;
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 19. September 2017 mit Eingabe vom 16. November 2017 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
dass es sich bei der vorliegenden Streitsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur handelt und dass der Streitwert den Betrag von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht und auch keiner der Ausnahmefälle nach Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG für eine streitwertunabhängige Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG vorliegt;
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was der Fall ist, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen ( BGE 141 III 159 E. 1.2 mit Hinweisen);
dass in Fällen, in denen die Beschwerde in Zivilsachen nur unter dieser Voraussetzung zulässig ist, in der Beschwerdeschrift ausgeführt werden muss, warum sie erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist ( BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 und 645 E. 2.4);
dass die Beschwerdeführerin behauptet, es stelle sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, indessen nicht hinreichend darlegt weshalb, und dass auch nicht ohne weiteres ersichtlich ist, inwiefern sich vorliegend eine solche Rechtsfrage stellen könnte;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht ( Art. 118 Abs. 2 BGG ), namentlich, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keine substanziierten Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und mit denen sie darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll;
dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid frei zu kritisieren und dem Bundesgericht ihre eigene Sicht der Dinge zu unterbreiten;
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass die Beschwerdeführerin zudem nicht aufzeigt und aus dem angefochtenen Urteil auch nichtersichtlich ist, dass sie in ihrer Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren die erstinstanzliche Annahme, wonach der Einsatz für die C.________ AG an einem auswärtigen Arbeitsort stattfand, angefochten hätte, weshalb sie vorliegend mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges von vornherein nicht zu hören ist, soweit sie sich gegen diese Annahme wendet ( Art. 75 Abs. 1 BGG und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ; s. BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f.);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer