Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_598/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed as Untimely

Geschäftsnummer 4A_598/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a dispute between an individual (the appellant) and a company (the respondent) concerning claims arising from an employment relationship. The initial claim, filed on July 21, 2022, was dismissed by the single judge at the District Court of Frauenfeld on May 2, 2024. The appellant subsequently sought to appeal this decision, but the appeal was dismissed by the Thurgau Cantonal Court on September 30, 2024, due to lack of grounds. Following this, the appellant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, dated November 14, 2024, but it was not filed within the required 30-day period following the notification of the Cantonal Court's decision, which had been delivered on October 14, 2024, making the final date for appeal November 13, 2024. The appellant also requested legal aid and the appointment of a free legal representative.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed as Untimely: The initial claim, filed on July 21, 2022, was dismissed by the single judge at the District Court of Frauenfeld on May 2, 2024. The appellant subsequently sought to appeal this decision, but the appeal was dismissed by the Thurgau Cantonal Court on September 30, 2024, due to lack of grounds. Following this, the appellant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, dated November 14, 2024, but it was not filed within the required 30-day period following the notification of the Cantonal Court's decision, which had been delivered on October 14, 2024, making the final date for appeal November 13, 2024. The appellant also requested legal aid and the appointment of a free legal representative.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag verspätete Beschwerde unentgeltliche Rechtspflege verspätete Kündigung Beschäftigungsbeihilfen Rückzug des Rechtsbegehrens verspätete Einreichung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to issue the final order declaring that the appeal is not admitted due to being filed out of time.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used in the dispositive to rule on the waiver of court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to rule on the non-awarding of party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_598/2024

Urteil vom 20. November 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; verspätete Beschwerde,

Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau

vom 30. September 2024 (ZBR.2024.20).

Erwägungen:

1. Mit Klage vom 21. Juli 2022 machte der Beschwerdeführer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin geltend. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Frauenfeld wies die Klage mit Entscheid vom 2. Mai 2024 ab. Eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Zirkularentscheid vom 30. September 2024 als unbegründet ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit einer vom 14. November 2024 datierten Eingabe (Poststempel vom 15. November 2024) Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).

Der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 30. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 14. Oktober 2024 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demnach am 13. November 2024 ab.

Die vorliegende Beschwerde wurde der Schweizerischen Post gemäss Poststempel am 15. November 2024 übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten.

Auf die Beschwerde ist demnach ohne Weiterungen nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos.

3. Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch insoweit gegenstandslos wird, als es auf die Befreiung von Gerichtskosten abzielt.

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer