Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_598/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 4A_598/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil legal dispute in which the plaintiff filed a claim for one million Swiss francs against the defendant at the District Court of Zurich on January 21, 2015. The District Court, however, decided not to hear the case in a ruling issued on August 19, 2015. The plaintiff subsequently appealed this decision to the Zurich Higher Court, which upheld the District Court's ruling on October 1, 2015. Following this, the plaintiff submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal on October 28, 2015, challenging the Higher Court's decision. The Federal Tribunal ultimately found that the plaintiff's complaint did not satisfactorily meet the necessary legal requirements to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Procedural Non-Compliance: The District Court, however, decided not to hear the case in a ruling issued on August 19, 2015. The plaintiff subsequently appealed this decision to the Zurich Higher Court, which upheld the District Court's ruling on October 1, 2015. Following this, the plaintiff submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal on October 28, 2015, challenging the Higher Court's decision. The Federal Tribunal ultimately found that the plaintiff's complaint did not satisfactorily meet the necessary legal requirements to proceed.

Schlagwörter

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Forderung Prozessvoraussetzung Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Beschwerdelegitimation Zivilprozess Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 1 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; BGE 140 III 115 E.
Art. 106 Abs. 2 BGG
116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was declared inadmissible using this procedural provision.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to order the payment of court costs by the appellant.
Art. 68 Abs. 1 BGG
Used to rule that no party compensation is awarded to the respondent.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible using this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the payment of court costs by the appellant.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_598/2015

Urteil vom 17. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. Oktober 2015.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2015 gegen die Beschwerdegegnerin am Bezirksgericht Zürich eine Forderungsklage über Fr. 1 Mio. einreichte;

dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 19. August 2015 auf die Klage nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Urteil vom 1. Oktober 2015 ihre Berufung abwies und den Beschluss des Bezirksgerichts bestätigte;

dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 Beschwerde erhob;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Eingabe vom 28. Oktober 2015 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem die Beschwerdeführerin darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger