Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_597/2008 KI-generiert

Petitioner's Improperly Motivated Appeal of Denial of Justice Refused

Geschäftsnummer 4A_597/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two parties regarding the right to legal hearing. The first party filed a complaint against a decision by a lower court that dismissed their case based on procedural grounds. The lower court had indicated that the parties could request a formal ruling instead of the preliminary decision. The first party subsequently raised a complaint with the higher court, asserting claims of legal denial and seeking an extension of time and suspension of proceedings. However, the higher court rejected the complaint, stating it did not meet the necessary grounds for appeal and that procedural requirements were not adequately addressed.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 2 GerG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 118 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Petitioner's Improperly Motivated Appeal of Denial of Justice Refused: The first party filed a complaint against a decision by a lower court that dismissed their case based on procedural grounds. The lower court had indicated that the parties could request a formal ruling instead of the preliminary decision. The first party subsequently raised a complaint with the higher court, asserting claims of legal denial and seeking an extension of time and suspension of proceedings. However, the higher court rejected the complaint, stating it did not meet the necessary grounds for appeal and that procedural requirements were not adequately addressed.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Verfahrensrechte Zeugnisverweigerungsrecht ungenügende Rechtsschrift Fragepflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy court costs under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_597/2008 /len

Urteil vom 21. Januar 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Fürsprecher August Biedermann.

Gegenstand

Anspruch auf rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer,

vom 7. November 2008.

In Erwägung,

dass der Kreisgerichtspräsident Obertoggenburg-Neutoggenburg mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 das Verfahren zwischen den Parteien als erledigt abschrieb und als Rechtsbehelf gestützt auf Art. 66 Abs. 2 GerG angab, die Parteien könnten innert vierzehn Tagen einen Entscheid des Gerichtes anstelle der Präsidialverfügung verlangen;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 beim Kantonsgericht St. Gallen gegen den Kreisgerichtspräsidenten Rechtsverweigerungsbeschwerde erhob und zudem eine Verlängerung der Frist gemäss Art. 66 Abs. 2 GerG sowie die Sistierung des kreisgerichtlichen Verfahrens verlangte;

dass der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 7. November 2008 die Rechtsverweigerungsbeschwerde abwies, soweit er auf sie eintrat, und in der Entscheidbegründung festhielt, dass auf das Begehren um Fristverlängerung und Sistierung in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechtes nicht eingetreten werde;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei vom 19. Dezember 2008 datierte Eingaben einreichte, in denen er erklärte, gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. November 2008 Beschwerde zu erheben;

dass in einer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass es nach der Praxis des Bundesgerichts nicht genügt, wenn die beschwerdeführende Partei einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei unter Verletzung ihres Gehörsanspruchs zustande gekommen oder verstosse gegen das Willkürverbot, sondern sie vielmehr unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen zeigen muss, inwiefern ihr verfassungsmässiges Mitwirkungsrecht missachtet wurde oder der Entscheid in Bezug auf die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts willkürlich und offensichtlich unhaltbar ist ( BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.1 S. 444);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445);

dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2008 diesen Anforderungen nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin