Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_595/2024 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Grant of Compulsory Execution Refused Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_595/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor's Appeal Against Grant of Compulsory Execution Refused Due to Insufficient Substantiation A debtor challenged a cantonal appellate court's decision that had upheld a district court's grant of definitive legal capacity to proceed with compulsory execution (Rechtsöffnung) to the creditor for amounts including CHF 45,120.55 and CHF 3,420.35 plus interest, and CHF 60.70. The Federal Supreme Court dismissed the appeal, reasoning that the appellant's submission failed to meet the required standards for substantiation under Article 42 BGG, as it merely presented the appellant's version of events, made extensive theoretical arguments, and asserted multiple rights violations without sufficiently addressing or convincingly refuting the specific considerations of the lower court's 18-page decision. Consequently, the Federal Supreme Court found the appeal to be insufficiently justified and refused to consider it.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Against Grant of Compulsory Execution Refused Due to Insufficient Substantiation: The Federal Supreme Court dismissed the appeal, reasoning that the appellant's submission failed to meet the required standards for substantiation under Article 42 BGG, as it merely presented the appellant's version of events, made extensive theoretical arguments, and asserted multiple rights violations without sufficiently addressing or convincingly refuting the specific considerations of the lower court's 18-page decision. Consequently, the Federal Supreme Court found the appeal to be insufficiently justified and refused to consider it.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Rechtsvorschlag Gläubigerversammlung substantiierte Begründung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Auslegung von Urteilen Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to lack of sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that the respondent is not awarded compensation despite the outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_595/2024

Urteil vom 27. Januar 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kanton Zürich,

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. September 2024 (RT240104-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 4. Juni 2024 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ (Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2022) für Fr. 45'120.55 nebst Zins zu 4.5 % seit 8. Juni 2022, Fr. 3'420.35 nebst Zins zu 4.5 % seit 8. Juni 2022 und Fr. 60.70 die definitive Rechtsöffnung. Im Mehrumfang wies es das Gesuch ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht wies mit Urteil vom 25. September 2024 die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. November 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, weil es nicht rechtsgenüglich begründet worden ist. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

2.1.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (

BGE 140 III 115

E. 2;

134 II 244

E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

;

BGE 140 III 115

E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

2.2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht (

Art. 105 Abs. 2 BGG

). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (

BGE 140 III 115

E. 2;

135 III 397

E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

Art. 97 Abs. 1 BGG

).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von

Art. 106 Abs. 2 BGG

(

BGE 140 III 264

E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (

BGE 140 III 86

E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1).

3. Die Vorinstanz ging im angefochtenen, 18-seitigen Entscheid im Einzelnen auf die verschiedensten Vorwürfe der Beschwerdeführerin ein und widerlegte sie alle. Dagegen schildert die Beschwerdeführerin lediglich ihre Sicht der Dinge. Sie macht ausführliche theoretische Ausführungen zu verschiedensten Themen, rügt die Verletzung diverser Rechtsnormen, stellt 15 Rechtsbegehren und verlangt darin unter anderem auch mehrfach, dass Gerichtsentscheide, Zahlungsbefehle und anderes für nichtig zu erklären seien. Sie geht in ihrer weitschweifigen Eingabe indessen nicht hinreichend konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, geschweige denn zeigt sie nachvollziehbar auf, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll. Sie genügt damit den obigen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.